Hallo Herr Peters,
"Kann mir jemand mitteilen, wie Personenaufzüge in Deutschland und speziell der Betrieb im Brandfall in Hessen baurechtlich geregelt sind ?"
Nein, weil es schlicht und ergreifend nicht im Baurecht geregelt ist. Allenfalls taugt noch der Umkehrschluss, wie in "der Feuerteufel" gemacht hat.
Der Betrieb im Brandfall wird im Wesentlichen in EN 81-73 sowie in der VDI 6017 beschrieben; also in den technischen Regeln.
Dem gegenüber stehen heute die Konzepte zur Barrierefreiheit und hier insbesondere zur Selbstrettung.
Eine gängige Lösung ist zum Beispiel die Schaffung sicherer Vorräume in Verbindung mit einer Möglichkeit, um Hilfe zu rufen.
Letztendlich liegt die Verantwortung beim Betreiber, wie er was organisiert.
Als Sachverständiger bleibt es Ihnen aber unbenommen, der Auftraggeber auf Ihrer fachliche Auffassung hinzuweisen; auch wenn es dazu keinen passen Paragraphen gibt.
Wenn es eine BMA gibt/geben muss, gehört zum Brandschutzkonzept auch eine Steuermatrix - und in der können Sie ebenfalls das Verhalten des Aufzuges im Brandfall festlegen.
In NRW ist die Rechtsgrundlage eindeutiger; gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 7 BauPrüfVO, muss das Brandschutzkonzept Angaben zu
"Lage und Anordnung haustechnischer Anlagen, insbesondere der Leitungsanlagen, ggf. mit Angaben zum Brandverhalten im Bereich von Rettungswegen sowie von Aufzügen,"
enthalten
Gruß
C. Lammer