Hallo Brandsicherheit
Wenn ich innerhalb einer Wohnung eine feuerbeständige Wand mit einer T 30 Tür einbaue, erzeuge ich doch keine zwei Nutzungseinheiten und auch keine zwei Teilnutzungseinheiten. Auch eine Decke kann ich in meinem Einfamilienhaus einziehen und das mit oder ohne internen Treppe. Das bleibt ein Einfamilienhaus, solange ich eine Hälfte nicht an andere vermiete. Der Grundsatz, dass aus jedem Geschoss zwei Rettungswege vorhanden sein müssen, gilt für alle Nutzungen, Nutzungseinheiten und Teilnutzungseinheiten.
Das alles gilt auch für eine Büronutzungseinheit, welche zufällig in der Mitte eine Trennwand mit T 30 Tür oder eine Brandwand mit T 90 hat. Auch aus Ihrer Bauordnung ergeben sich keine anderen Ansätze. Bitte lesen Sie diese genauer und versuchen bitte die Anforderungen zu verstehen.
Die Schaffung von Teilnutzungseinheiten ist freiwillig, z. B. wenn die Anforderungen an Flure entfallen sollen bzw. diese wesentlichen Mängel haben.
Wenn Sie das nicht verstehen gebe ich bei Ihnen auf!!!
Hallo Piet
Ich habe hier nochmal die Meinung der ARGEBAU zu Fluren eingefügt:
https://www.is-argebau.de/Dokumente/MBO Beantwortung der Fragen zum Flur
„Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 MBO sind notwendige Flure nicht erforderlich
1. in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
2. in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, außer im Keller,
3. innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m2 und innerhalb von Wohnungen,
4. (verkürzt) innerhalb von Büronutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m2 bzw. innerhalb entsprechend ausgebildeter Teile größerer Nutzungseinheiten.
Heißt das im Umkehrschluss, dass außerhalb dieser genannten Ausnahmetatbestände die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen zum Ausgang ins Freie oder zum notwendigen Treppenraum zwingend über notwendige Flure geführt werden müssen?
Nein. § 36 MBO regelt bauliche Anforderungen an Flure, die nach der Definition des Absatzes 1 Satz 1 „notwendige Flure“ sind. Die in Satz 2 Nr. 1 bis 4 beschriebenen Fallgestaltungen werden von diesen Anforderungen freigestellt. § 36 MBO regelt nicht, wo ein Flur konzeptionell vorhanden sein muss. Ggf. sind bei Sonderbauten weitergehende Anforderungen an das Rettungswegsystem zu stellen.
Diese Meinung wird auch von den Obersten Baubehörden anderer Bundesländer vertreten (nicht nur von Bayern).
Das bedeutet die Rettungswegführung aus einem Kombibüro ist auch ohne notwendige Flure möglich.
Ein Kombibüro mit einer Gemeinschaftszone hat in der Regel "gefangene Räume".
Ihr Rettungswegkonzept muss geeignete Flucht- und Rettungswege haben.
Z. B.
• der 1. RW aus einem abgetrennten Büro über die Gemeinschaftszone,
• der 2. RW über eine Fenstertür ins Freie. Das funktioniert!
Sie können nicht beide Rettungswege über die Gemeinschaftszone führen ohne zusätzliche Maßnahmen zu treffen. Diese sind im Einzelfall festzulegen. Z. B. kann das eine Internalarmierung sein oder ausreichende Sicherbeziehungen zur Gemeinschaftszone.
Auch das Warten an einem Fenster des abgetrennten Raumes auf die Feuerwehr ist nicht immer ausreichend lange möglich.
Der Hamburger Bauprüfdienst hat die Rettungswegführung von Kombibüros für das "Bundesland" Hamburg geregelt. Dort sind neben der offenen Sichtbeziehung aus den abgetrennten Räumen auch noch die Möbelhöhen geregelt um einen Überblick über die Gemeinschaftszone zu ermöglichen.
In der Regel sind Kombibüros größer als 400 m² und deshalb als Sonderbau eingestuft, weshalb zusätzliche Maßnahmen gefordert werden können. Das baurechtlich festgeschriebene Sicherheitsniveau ist zu erreichen.
Norbert Bärschmann