In Bezug auf die Prüfung ob die Personen über Leitern der FW gerettet werden können, gibt es in den Bundesländern unterschiedliche Vorgaben.
In Bayern Art. 31 Abs. 3
„3) 1Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt.
2Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.“
Prüfung der Anleiterbarkeit nur für Sonderbauten und das entsprechend der Personenanzahl und der Randbedingungen im Einzelfall.
BO Brandenburg § 33 Abs. 3
„(3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 Meter über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt.
Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.“
Keine Unterscheidung zwischen Sonderbauten und Standardbauten, also Prüfung der Anleiterbarkeit entsprechend der Personenanzahl und der Randbedingungen im Einzelfall.
BO von Niedersachsen § 33 Abs. 2
„1Der erste Rettungsweg für eine Nutzungseinheit nach Absatz 1 Satz 1, die nicht zu ebener Erde liegt, muss über eine notwendige Treppe (§ 34 Abs. 1 Satz 2) führen.
2Der zweite Rettungsweg kann über eine weitere notwendige Treppe oder eine mit den Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit führen.
3Ein zweiter Rettungsweg über eine von der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit ist geeignet, wenn Bedenken in Bezug auf die Eignung des Rettungsweges für die Rettung der Menschen nicht bestehen; für ein Geschoss einer Nutzungseinheit nach Satz 1, ausgenommen Geschosse von Wohnungen, das für die Nutzung durch mehr als 10 Personen bestimmt ist, ist die Eignung des Rettungsweges zu prüfen. „
Keine Unterscheidung zwischen Sonderbauten und Standardbauten, also Prüfung der Anleiterbarkeit entsprechend der Personenanzahl und der Randbedingungen im Einzelfall.
BO Sachsen § 14 Abs. 4
„4) ….. Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte der Feuerwehr vorgehalten werden.“
Keine Unterscheidung zwischen Sonderbauten und Standardbauten, also Prüfung der Anleiterbarkeit entsprechend der Personenanzahl und der Randbedingungen im Einzelfall.
BO Sachsen Anhalt § 32 Abs. 3
„(3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung der zur Rettung über Geräte der Feuerwehr bestimmten Fenster oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt.
Der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr ist nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.“
Auch hier keine Unterscheidung zwischen Standard und Sonderbauten, also Prüfung der Anleiterbarkeit entsprechend der Personenanzahl und der Randbedingungen im Einzelfall.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in manchen Bundesländern die Möglichkeit der Leiterrettung nur für Sonderbauten zu prüfen ist. In anderen Bundesländern grundsätzlich. Teilweise erfolgt die Prüfung schon ab mehr als 10 Personen.
Wenn in einem Bundesland die Vertretbarkeit der Leiterrettung geprüft werden muss, ist die Personenzahl zu begrenzen. In Bayern und Brandenburg nur für Sonderbauten, in Niedersachsen ab 10 Personen, je Nutzungseinheit außer Wohnungen. Diese Begrenzungen können grundsätzlich nur im Einzelfall und von der zuständigen Brandschutzdienststelle erfolgen.
Norbert Bärschmann