Hallo Herr Jobst,
bei Ihrem geschilderten Fall ist § 9 GaStellV zu beachten.
Wenn es sich um eine geschlossene Kleingarage (inkl. Abstellraum mit max. 20 m² Grundfläche) handelt, genügt eine feuerhemmende Wand ODER eine Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen ohne Öffnungen.
Bei einer offenen Kleingarage gilt Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO nicht!
An das Garagendach werden keine Anforderungen hinsichtlich Feuerwiderstand gestellt, aber "harte Bedachung" erforderlich.
Es dürfen aber keine brennbaren Baustoffe ÜBER diese Gebäudeabschlusswand, welche anstelle einer Brandwand (vgl. Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO) zulässig ist, geführt werden (=> sonst Gefahr der Brandweiterleitung in die Kleingarage, wenn es auf dem Nachbargrundstück brennt).
Mit kollegialen Grüßen
R. Witzl