Hallo zusammen,
da gibt es durchaus klare Zuordnungen.
Zunächst ist für eine Einstufung entscheidend, ob die bauliche Anlage überdeckt ist (dann wird daraus in aller Regel ein Gebäude). Eine Überdeckung ist ein Abschluss nach oben. Die Überdeckung kann ein Dach sein, aber auch andere Konstruktionen können eine solche Überdeckung sein. So sind etwa betretbare unterirdische Anlagen auch Gebäude, obwohl sie kein Dach haben.
Laut den Kommentierungen ist das entscheidende Merkmal, wann man von einem Dach als Überdeckung redet, das sichere Ableiten von Regenwasser. Eine Rollmarkise wird in der Regel eine solche Funktion nicht erreichen, weil sie nur ein Sonnenschutz sein soll, der bei Regen durchweicht und das Wasser hindurch tropft. Dort kommt es aber auf die tatsächliche Funktion und Konstruktion an.
Ein fest eingebautes "Sonnensegel" hingegen (gerne in Kindergärten verwendet) ist ein Dach und macht damit aus der Konstruktion ein Gebäude, denn solche Sonnensegel leiten regelmäßig auch den Regen sicher ab. Das schon genannte "Lamellendach mit drehbaren Lamellen" ist eindeutig ein Dach. Auch wenn es öffenbar ist dient es dazu, den Regen bei schlechten Wetter abzuleiten (jedenfalls ist mir noch kein Lamellendach begegnet, dass diese Funktion nicht haben sollte. Wozu bräuchte man es sonst?).
Nach diversen Gerichtsurteilen ist bereits schon dann von einem Dach und damit von einem Gebäude die Rede, "wenn das auf einer festen, selbst nicht abgeschlossenen Unterkonstruktion ruhende Abdeckmaterial zeitweilig entfernt, jedoch immer wieder, z.B. bei schlechter Witterung, aufgebracht wird." Jäde, Art. 2 RdNr. 70.
Ein Anbau ist auch meines Erachtens ganz neutral alles, was eine bauliche Anlage ist und (oberirdisch) an ein Gebäude(teil) angebaut ist, ob mit oder ohne Dach. Unterirdisch auskragende Kellergeschosse etwa sind keine Anbaute, genauso wenig wie die Decken vor Staffelgeschossen oder von "Terassengebäuden".
Auch an Anbauten, die keine Gebäude sind, können Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes zu stellen sein, z.B. an das Tragwerk. Der allgemeine Passus in der Bauordnung lautet "Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein." Das gilt für alle baulichen Anlagen, egal ob Gebäude oder nicht.
Wenn es sich um ein Gebäude handelt, ist die Feuerwiderstandsfähigkeit in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse "vorläufig" festgelegt (es können auch höhere oder geringere Anforderungen zu stellen sein, z.B. bei einem Hochhaus oder im Industriebau). Das heißt aber im Umkehrschluss dennoch nicht, dass nicht auch an die Stützen einer baulichen Anlage, die kein Gebäude ist, im Einzelfall niemals Anforderungen zu stellen wären. Wird zwar nur extrem selten (und auch hier nicht) notwendig sein, im Hinterkopf sollte man das aber trotzdem behalten.
Bei "echten" Dächern von Anbauten, als von Gebäuden, ergeben sich die Anforderungen ausdrücklich an das Dach und sein Tragwerk und an nichts anderes - und das nicht mit Bezug auf die Gebäudeklasse, sondern an die tatsächliche Feuerwiderstandsfähigkeit der vorhandenen oder geplanten Decken.
Gruß
Alexander Vonhof