Wann Trennwände erforderlich sind das regelt das Baurecht eindeutig.
Wenn hier die Trennwände für die Räume mit erhöhter Brandgefahr und die Trennwände zwischen Aufenthaltsräumen und anderen Räumen in Kellergeschossen außen vorgelassen werden, müssen Trennwände nur zwischen Nutzungseinheiten und zu anders genutzten Räumen hergestellt werden.
Nach einigen Sonderbauverordnungen werden zusätzliche Trennwände innerhalb einer Nutzungseinheit gefordert (Versammlungsräume, Beherbergungsräume, Krankenzimmer usw.). Das sind aber nicht die, welche nach den Bauordnungen erforderlich sind, sondern welche sich aus den besonderen Gefährdungen aus der Nutzungs ergeben. Für nicht geregelte Sonderbauten können ebenfalls zusätzliche Trennwände erforderlich werden (in Bayern auf der Grundlage des Art. 54 Abs. 3 BayBO).
Verhinderung der Brandausbreitung, Ermöglichung der Flucht- und Rettung somit Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten:
Die Nutzungseinheiten selbst dürfen nach meiner Auffassung aber unendlich groß sein. Nach 40 m ergeben sich innerhalb einer sehr großen Nutzungseinheit Anforderungen diese durch innere Brandwände zu unterteilen. Außerdem werden mehrgeschossige Nutzungseinheiten durch Decken brandschutztechnisch unterteilt.
Durch diese brandschutztechnischen Unterteilungen von sehr großen Nutzungseinheiten ergeben sich, Teile der Nutzungseinheiten, welche es der Feuerwehr ermöglichen sollen wirksame Löschmaßnahmen durchzuführen. Das sind aber keine Teilnutzungseinheiten nach Art. 34 BayBO für die eine Rettungswegführung über andere Teilnutzungseinheiten ausgeschossen sind.
Im Übrigen sind oft weitere Unterteilungen vorhanden, z. B. durch Flurwände, Treppenraumwände. Auch die Wände ohne Anforderungen innerhalb der Nutzungseinheiten tragen zur Verringerung der Brandausbreitung bei.
Im Baurecht ist klar geregel (z. B. in Art. 31 BayBO), dass für mehrgeschossige Nutzungseinheiten in jedem Geschoss min. zwei Rettungswege erforderlich sind. Wenn sich diese Nutzungseinheiten auf mehrere hundert Meter ausweiten, dann sind die zulässigen Rettungsweglängen durch mehrere Treppenräume sicherzustellen.
Ihre folgende Teil Aussage stelle ich in Frage:
"Die Definition der Nutzungseinheit als durch Trennwände und Decken abgeschlossene Gebäudeteile wäre jedoch gewährleistet, ....."
Mieteinheiten sind eigene Nutzungseinheiten und müssen von anderen Mieteinheiten feuerwiderstandsfähig durch Trennwände abgegrenzt werden.
Da diese Unklarheiten schon sehr lange bestehen und immer wieder aufkommen möchte ich eine sehr alte Ausarbeitung der Rettungswegführung innerhalb von Nutzungseinheiten hier anhängen:
Wohnungen
Innerhalb von Wohnungen sind die Rettungswege nicht geregelt. Das bedeutet es gibt keine festgeschriebenen Anforderungen an Flure oder freizuhaltende Gänge. Allerdings müssen die beiden Rettungswege in jedem Geschoss erreicht werden können und dürfen nicht über andere Nutzungseinheiten führen (direkter Anschluss zum Treppenraum, notwendigen Flur oder Ausgang ins Freie und zum anleiterbaren Fenster der Wohnung).
Geregelte Sonderbauten
Für Nutzungen mit einer größeren Grundfläche, wie beispielsweise Versammlungsräume, Verkaufsräume, Räume oder Hallen in Industrieanlagen und Räumen in Verkehrsbauten, können sich Anforderungen an die Wege (Anzahl, Führung, Beschilderung und Länge) innerhalb dieser Räume, an die Türen und die Aufschlagrichtung ergeben (Anforderungen siehe entsprechende Sonderbauverordnungen, Richtlinien, Technische Regeln oder Festlegungen im Einzelfall, einschließlich arbeitsschutzrechtliche Anforderungen).
Anstelle von Fluren sind in größeren Verkaufs- oder Versammlungsräumen oder Hallen von Industriegebäuden oft Hauptgänge vorhanden, welche die Rettungswege darstellen.
Flure sind innerhalb bestimmter Räume der vorgenannter Sondernutzungen und Industriehallen nicht gewollt oder auch nicht möglich. Flure sind unabhängig von der Fläche nur vorzusehen, wenn Aufenthaltsräume abgetrennt sind und es keine Regel in der Sonderbauvorschrift gibt.
In den Sonderbauverordnungen oder Richtlinien sind Anforderungen an die Freihaltung, Erreichbarkeit, Führung, Lage, Länge und Breite der „Hauptgänge“ als Alternative zum Vorsehen von Fluren geregelt. Dazu gehören auch Maßnahmen damit Gefahren rechtzeitig erkannt werden.
Werkstätten, nicht geregelte Sonderbauten oder andere Räume
Innerhalb von Werkstätten oder ähnlichen Räumen, welche nicht unter den Geltungsbereich der Industriebaurichtlinie oder anderer Sonderbauverordnungen fallen, gibt es keine baurechtlichen Festlegungen zu den Rettungswegen bis auf die Längenbegrenzung, soweit es sich beispielsweise um kleine Werkstätten handelt(bis 200 m²) oder keine Aufenthaltsräume abgetrennt sind (übersichtliche Bereiche). Ab einer gewissen Größe sind zwei Rettungswege aus diesen Räumen vorzusehen (in Anlehnung an die IndBauRL ab 200 m², in Versammlungsräumen ab 100 m²). Diese Forderung ergibt sich bei einer gewissen Werkstatt- oder Raumgröße schon um die Rettungsweglänge von max. 35 m einzuhalten.
Auch die Nutzung von Werkstätten bzw. der Umgang mit Gefahrstoffen erfordert nach Arbeitsschutzrecht zwei entgegengesetzt liegende Ausgänge (Abhängig von der Gefährdungsbeurteilung ggf. auch bei kleineren Räumen). Das trifft auch für Labore (TRGS 526), naturwissenschaftliche Unterrichtsräume in Schulen oder entsprechenden Einrichtungen zu.
Werkstätten bzw. solche Nutzungseinheiten ohne Berücksichtigung besonderer Gefahren bis zu einer Fläche von 200 m² können sogar abgetrennte Aufenthaltsräume haben, ohne dass Flure nach baurechtlichen Vorschriften vorgesehen werden müssen.
Auch wenn es keine baurechtlichen Vorschriften für die Rettungswege innerhalb vorgenannter Nutzungen gibt, ist im Zuge der obligatorischen Gefährdungsbeurteilung die Rettungswegsicherung auch innerhalb der Räume oder Nutzungseinheiten zu prüfen. Das trifft insbesondere zu, wenn Gefahrstoffe im Spiel sind bzw. es sich um EX- gefährdete Betriebsstätten handelt. Dabei können die zutreffenden Technischen Regeln als Grundlage dienen (Fluchtweglänge nach ASR A 2.3 zwischen 10 und 50 m).
Manche Planer verstehen diese Forderungen so, dass sie Flure vorsehen oder auch Abweichungsanträge stellen, wenn keine Flure benötigt werden. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass in übersichtlichen Räumen, egal welcher Größe keine Flure erforderlich sind. Erst die Abtrennung von Aufenthaltsräumen macht Flure, als „Verbindungsgang“ zwischen den Aufenthaltsräumen und den Ausgängen ins Freie oder Treppenräumen, erforderlich.
Bürogebäude
In Bürogebäuden gibt es immer wieder Unsicherheiten in Bezug auf die Erforderlichkeit von „notwendigen Fluren“.
Nachfolgend werden die unterschiedlichen Arten der Büroaufteilungen erläutert.
Zellenbüro:
In der Zellenbauweise ist der Grundriss der Geschossflächen in Einzelbüros gegliedert, die gegenüber angrenzenden Büroräumen sowie der Flurzone abgetrennt sind. Die Flurtrennwände müssen in Abhängigkeit von der Gebäudehöhe durch feuerhemmende in Hochhäusern durch feuerbeständige Wände geschützt sein (nach HHRL 2008 unter bestimmten Bedingungen nur F 30 A). An die Trennwände zwischen den Büros bestehen keine Anforderungen. Eine brandschutztechnische Unterteilung ergibt sich durch die nach 40 m erforderlichen inneren Brandwände.
Der Flur ist weitgehend brandlastfrei und wird im Art. 34 BayBO als „notwendiger Flur“ bezeichnet (in früheren Bauordnungen als allgemein zugänglicher Flur, was die Aufgabe auch gut darstellt). Der erste Rettungsweg führt über den Flur zum Ausgang oder zum Treppenraum. Der zweite Rettungsweg kann der Zugang zum Flur und weiter zu einem zweiten Treppenraum oder ein anleiterbares Fenster der Büros sein (nicht vom Flur). Es wird darauf hingewiesen, dass entweder alle Büros anleiterbar sein müssen (Ausnahme zusammenhängende Büros ein Fenster). Ggf. kann ein Gemeinschaftsraum der Nutzungseinheit als anleiterbarer Raum für alle Büros dienen, wenn dieser Raum von allen und immer zugänglich ist.
Ein notwendiger Flur kann nicht als Anleiterbereich deklariert werden, da dort nicht lange genug auf die Feuerwehr gewartet werden kann.
In Bürogebäuden ist bzw. war, bis zur Einführung der „400 m² Regel“, die Zellenbauweise die Regel.
Büronutzungen bis 400 m² oder vergleichbare Nutzungen:
Für Wohnnutzungen unabhängig von der Größe bzw. andere Nutzungen bis zu 200 m² Art. 33 Abs. 1 BayBO) oder Büronutzungen bis zu einer Fläche der Nutzungseinheiten von maximal 400 m² (Art. 29 Abs. 4 BayBO), sind innerhalb dieser Nutzungseinheiten keine baurechtlichen Anforderungen an die Sicherung der Flucht- und Rettungswege zu erfüllen (die Betonung liegt bei maximal). Die Nutzung selbst ist in jedem Geschoss über einen notwendigen Flur, mit einem Treppenraum oder einen Ausgang ins Freie zu verbinden.
Um die Anordnung von notwendigen Fluren zu umgehen, können NE in zwei Teilnutzungseinheiten beispielsweise durch Trennwände unterteilt werden. Diese Teilnutzungseinheiten müssen jeweils eigene Rettungswege haben (Art 34 Abs. 1 BayBO).
Aus diesen Nutzungseinheiten und auch aus den Teilnutzungseinheiten ist ein zweiter Rettungsweg erforderlich, wenn der erste nicht über einen Sicherheitstreppenraum geführt wird. Der zweite Rettungsweg kann ein anleiterbares Fenster oder ein Zugang zu einem zweiten baulichen Rettungsweg sein, wenn dieser Zugang keine anderen Nutzungseinheiten kreuzt (Ausnahme über einen notwendigen Flur).
Im Art. 34 Abs. 1 BayBO sowie in den anderen Landesbauordnungen ist der Zugang zum ersten oder zu einem zweiten Rettungsweg über eine andere Nutzungseinheit oder Teilnutzungseinheit ausgeschlossen. Das trifft auch zu, wenn diese andere Nutzungseinheit vom selben Inhaber belegt ist, da die geplante Belegung von abgetrennten Nutzungseinheiten nicht dauerhaft konstant bleibt.
Im Einzelfall kann von der Größenvorgabe (400 oder 200 m²) abgewichen werden, wenn beispielsweise durch anlagentechnische Maßnahmen ein vergleichbares Sicherheitsniveau geschaffen wird. Zu nennen ist hier die Internalarmierung nach dem Stand der Technik.
Großraumbüros:
Der Grundtyp Großraumbüro besitzt keine baulichen Unterteilungen auf einer ausgedehnten Raumgrundfläche. Durch Möblierungen oder durch Markierungen werden die einzelnen Arbeitsplätze und die Rettungswege gegeneinander abgetrennt.
Damit bei der Errichtung oder der Nutzung von Großraumbüros keine Abweichungen vom Baurecht bzw. Gefährdungen auftreten, ist die Sicherung der Flucht und Rettungswege aus diesen Nutzungseinheiten nachzuweisen. Es handelt sich bei diesem Großraumbüro um einen Aufenthaltsraum. Aufenthaltsräume müssen nach Art. 34 BayBO über einen Ausgang, einen Treppenraum oder notwendigen Flur erschlossen werden. Die genannten Rettungswege liegen nicht im Großraumbüro.
Entsprechende Anforderungen ergeben sich vor allem für die Rettungswegsicherung. Zusätzliche Forderungen können auf Grundlage von Art. 54 Abs. 3 BayBO von der Behörde gestellt werden, da es sich bei solch großen Räumen (ab mehr als 400 m²) um Sonderbauten handelt.
Sicherung der Rettungswege in Großraumbüros (größer 400 m²):
Beispielweise ist dieses Schutzziel durch folgende Maßnahmen umzusetzen (aus Anweisung Klingsohr, ehemaliger Leiter der Abteilung VB, Branddirektion München):
• Raumteiler in Büros dürfen nur so hoch sein, dass eine Früherkennung von Bränden möglich ist.
• Von jedem Arbeitsplatz aus muss deshalb im Sitzen ein Großteil der Raumdecke und im Stehen mindestens eine Ausgangstür (Fluchtweg) selbst oder der darüber angebrachte Hinweis zu sehen sein.
Daraus ergibt sich eine Höhenbeschränkung für Raumtrennelemente oder andere Einbauten, die in Abhängigkeit zur Entfernung des Ausgangs und zur lichten Höhe des Raumes steht. Die maximale Höhe der Einbauten von 1,65 m darf dabei nicht überschritten werden.
• Die Rettungsweglänge von 35 m, in Lauflänge gemessen, ist in jedem Fall einzuhalten.
• Ggf. ist ein zweiter baulicher Rettungsweg z. B. wenn die Rettungsweglänge überschritten wird oder wenn die Anzahl der Nutzer nicht mehr in einer vertretbaren Zeit über Leitern der Feuerwehr gerettet werden können.
Es wird noch mal festgehalten, dass die Überschreitung von 400 m² bei Büronutzungseinheiten oder 200 m² bei anderen Nutzungseinheiten nicht automatisch einen Flur erforderlich macht. Notwendige Flure sind Bindeglieder zwischen abgetrennten Aufenthaltsräumen zu den gesicherten Rettungswegen oder Ausgängen ins Freie. Wenn keine Aufenthaltsräume abgetrennt sind und vorgenannte Maßnahmen berücksichtigt werden, handelt es sich um einen Aufenthaltsraum der direkt an einem oder in der Regel direkt an zwei Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie liegt.
Soweit die Maximalflächen von Brandabschnitten und die Rettungsweglängen nicht überschritten werden, liegt auch keine Abweichung vom Baurecht vor.
Kombibüros:
Das Kombibüro ist sozusagen ein Großraumbüro (größer als 400 bis 1.600 m²) mit abgetrennten Einzelbüros und einer großflächig möblierten Gemeinschaftszone. Die Gemeinschaftszone wird genutzt. In ihr befinden sich Kopierer, Sitzgruppen oder andere Brandlasten. Da abgetrennte Aufenthaltsräume ohne Anbindung an einen Treppenraum oder Ausgang ins Freie vorhanden sind, liegt eine Abweichung vom Baurecht vor. Diese Abweichungen müssen kompensiert und genehmigt werden.
Sicherung der Rettungswege in Kombibüros (Großraumbüros mit abgetrennten Aufenthaltsräumen, aus Anweisung Klingsohr, ehemaliger Leiter der Abteilung VB, Branddirektion München):
• Sicherung der Sichtverbindung von den Aufenthaltsräumen zur Gemeinschaftszone durch Verglasung der Wand.
• Die Gemeinschaftszone sollte ca. 2/3 der Gesamtfläche betragen.
• Raumteiler in Büros dürfen nur so hoch sein, dass eine Früherkennung von Bränden möglich ist (ca. 1,65m).
• Der Zugang zu möglichst zwei entgegengesetzt liegenden baulichen Rettungswegen ist sicherzustellen.
• Rettungsweglänge max. 35 m
• Frei halten eines min. 1,1 m breiten Ganges zwischen den beiden Ausgängen.
• Vorsehen einer über eine Brandmeldeanlage auslösende Internalarmierung (Signal nach DIN 33404)
• Bei Überschreitung der Brandabschnittslänge von 40 m sind ggf. weitere Kompensationsmaßnahmen vorzusehen.
Alternativ kann die Sicherung der Rettungswege aus Kombibüros durch andere Maßnahmen erfolgen.
Z.B. ist für jeden abgetrennten Aufenthaltsraum ohne Anbindung an einen Flur ein eigener zweiter Rettungsweg vorzuhalten, welcher ohne Hilfe von Einsatzkräften genutzt werden kann. Dieser zweite Rettungsweg kann eine direkte Tür nach Außen, ein Fenster mit Brüstungshöhe von max. 1,2 m (innen und außen) oder ein Fluchtbalkon mit einer Fluchttreppe, sein.
Wenn jeder abgetrennte Aufenthaltsraum einen direkten Ausgang ins Freie mit Rettungswegführung auf Erdgleiche hat, liegt keine Abweichung vor und es sind vorgenannte zusätzliche Maßnahmen entbehrlich.
Je nach Nutzung sind ggf. auch andere oder bei Sondernutzungen zusätzliche Maßnahmen zu berücksichtigen um das Schutzziel zu erreichen. Die Rettungswegsituation ist in jedem Einzelfall zu betrachten. Auch die Einhaltung von zutreffenden arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen sollte geprüft und im Zuge der obligatorischen Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden (Empfehlung Gefährdungsbeurteilung als Anlage zum BS. Nachweis).
Das Vorsehen von Büronutzungseinheiten größer 400 m² ist in Hochhäusern nach dem Konzept der Hochhausrichtlinie von 1981 nur in Ausnahmefällen und mit zusätzlichen Kompensationsmaßnahmen möglich (z.B. Sprinklerung oder redundante Ausführung der baurechtlich erforderlichen Sprinklerung). Die neue Musterhochhausrichtlinie hat andere Ansätze, so dass hier ggf. weitergehende Möglichkeiten baurechtlich gedeckt sind, soweit diese Richtlinie bauaufsichtlich eingeführt wird.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Rettungswege innerhalb von Nutzungseinheiten meist nicht geregelt werden (außer in Sonderbauverordnungen). In einigen Bundesländern bestehen recht klare Anforderungen an Großraum- und Kombibüros, wie beispielsweise vom Hamburger Bauprüfdienst (Oberste Baubehörde von Hamburg).
Norbert Bärschmann