siehe
https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/baybo_h%C3%A4ufig_gestellte_fragen_17.pdf
da steht auf den S. 17 und 18
Dürfen vor Türen, durch die Rettungswege verlaufen, Raffstores oder Rollos als Sonnenschutz angebracht werden?
Die Ausgestaltung von Türen im Verlauf von Rettungswegen ist in der BayBO nicht detailliert geregelt. Das Anbringen von Raffstores oder Rollos vor solchen Türen verstößt also nicht gegen eine gesetzliche Anforderung.
Für größere Versammlungs- und Verkaufsstätten enthalten die einschlägigen Rechtsverordnungen spezielle Anforderungen an Türen in Rettungswegen (jederzeit leicht und in voller Breite zu öffnen), mit denen das Anbringen flächiger Raffstores vor diesen Türen nicht vereinbar ist (§ 9 Abs. 3 Satz 2 VStättV, § 15 Abs. 2 Satz 2 VkV).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass insbesondere bei Gebäuden für viele Menschen und für Menschen, die sich nicht oder nur eingeschränkt selbst helfen können, das Betätigen eines zusätzlichen Mechanismus (zum Hochfahren des Raffstores) vor dem Öffnen der Tür in einer Gefahrensituation zu kompliziert wäre und aus bauaufsichtlicher Sicht abzulehnen ist.
Bei nicht geregelten Sonderbauten dieser Art, wie etwa Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen können bauaufsichtliche Anforderungen zur Abwehr von Gefahren oder Nachteilen auf die Grundlage des Art. 54 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO gestützt werden.
Dürfen vor anleiterbaren Fenstern, durch die der zweite Rettungsweg geführt wird, elektrische Rollläden angebracht werden?
Ja. Auch hier ist festzustellen, dass das Anbringen von Rollläden oder Jalousien – gleichgültig, ob elektrische oder mechanische – vor Fenstern, die als Rettungsweg dienen, nicht gegen eine Anforderung der BayBO verstößt.
Für Vorhaben unterhalb der Sonderbautenschwelle (Wohngebäude) würde eine bauaufsichtliche Anforderung auf der Grundlage des Art. 54 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO das Vorliegen einer erheblichen Gefahr voraus-setzen. Diese wird allein durch das Anbringen von Rollläden oder Jalousien vor Fenstern, die als zweiter Rettungsweg dienen, nicht anzunehmen sein. Ob bei elektrisch betriebenen Elementen ggf. eine zusätzliche Einrichtung zur Öffnung von Hand sinnvoll sein kann, entscheiden Entwurfsverfasser und Bauherr in eigenem Ermessen.
Gruß
Hannes