mh-ing: zur Antort @Hannes: "Die Abstellräume ergeben sich als zus. Räume, da kein Keller da ist und diese Räume auch nicht Teil einer Wohnung sind. Hier ist T30RS erforderlich."
Wenn Sie die "Abstellräume" als Lagerräume i.S. des Art. 33(6)1 sehen, ok - dann fh-RS, wenn Sie sie als sonstige Räume i.S. des Art. 33(6)3 sehen, genügen vds. Hier kommt es auf die Nutzung an, aber mit fh-RS liegen Sie auf der sicheren Seite, das ist okay.
Ansonsten gebe ich Brandwart Recht, die Argumentation von Karstens ist nicht nachvollziehbar und Blödsinn. - sorry!
Bayern hat mit der selbstschließenden "Vollwandigen" ein hohes Sicherheitsniveau eingeführt und diese ist in Verbindung mit der vorgeschriebenen (Schallschutz-) Bodendichtung (Schallschutz ist Bestandteil der BayTB! - es gibt auch Vorschriften abseits vom Brandschutz :-)) mindestens annähernd so gut wie T30/RS (jedoch ohne Verwendbarkeitsnachweis). Dies findet auch in der Bayerischen Beherbergungstättenverordnung Berücksichtigung, und das zu Recht!
Warum versuchen einige hier ominöse Regelungen an den Haaren herbei zu schleifen? Es gibt in Bayern keine bauordnungsrechtliche Grenze und das ist okay!
Wie Brandwart richtig schreibt: fällt 1 Tür aus, ist es egal, ob noch 3 oder 55 oder 500 andere Türen am Treppenraum liegen! Der TR fällt zur (Selbst-) Rettung aus!
Macht Euch das Leben nicht selber schwer! Sicher gibt es manche schwer verständliche Vorschrift und auch maches nicht Nachvollzieehbare, aber dafür dürfen wir mitdenken bei der Planung!
Wir wollen Sicherheit, aber nicht dabei übertreiben!
PS: auch hier hat Brandwart Recht: - für den TR haben und brauchen wir keine RWA, sondern nur eine nicht geregelte, funktionierende Rauchableitung!
mfG
der Feuerteufel