Der Planer eines Laborgebäudes sieht als zweiten baulichen Flucht- und Rettungsweg eine Außentreppe vor. Diese wird als zweiläufige Treppe mit Zwischenpodesten vor einer öffnungslosen Aussenwand angeordnet. Öffnungen für die Ausgangstüren aus der NE zur Aussentreoppe sind allerdings vorhanden. Die Türen sollen dicht- und selbstschliessend vorgesehen werden. Nun möchte der Planer die Treppe überdachen und, als Witterungsschutz, an allen Aussenwänden der Treppe eine Lochblechfassade anordnen.
Über den Lüftungsquerschnitt macht er keine Angabe, da er das bei einer Aussentreppe nicht für erforderlich hält. Nun sehen die Löcher im Bauantragsplan ziemlich keine aus, sodass ich nicht sicher bin, ob die Treppe och als Aussentreppe nach Bauordnung zu bewerten ist und ob nicht zusätzliche Öffnungen zur und Belüftung und Rauchableitung erforderlich werden.
Wie seht Ihr das und wie würdet die die Mindestanforderungen an einen Lüftungsquerschitt festlegen, damit einen Ausstreppe noch als Aussentreppe bewertet werden kann?
Gruß,
J.Peters