Laut dem Bauministerium liegt der Sachbezug zur Nutzungseinheit in der Formulierung "Abweichend von Satz 1". Ergibt im Ergebnis sinngemäß:
Für Nutzungseinheiten genügt ein Rettungsweg bei zu ebener Erde liegenden Geschossen bis 400 m², wenn dieser aus der Nutzungseinheit unmittelbar
ins Freie führt.
Will sagen, auch eine Nutzungseinheit mit 1.200 m² über drei Geschosse mit 3 x 400 m² braucht im Erdgeschoss nur einen Rettungsweg haben, wenn man das Erdgeschoss unmittelbar ins Freie verlassen kann.
Wenn also eine Nutzungseinheit nur 50 m² groß ist, aber in einem Erdgeschoss mit 500 m² liegt, braucht diese NE trotzdem nur einen Ausgang haben.
Immer unter der Voraussetzung, dass die bayerische Definition einer Nutzungseinheit herangezogen wird und es sich tatsächlich um eine "echte" selbständige Nutzungseinheit handelt (und nicht unter der Betrachtung, eine brandschutztechnisch abgetrennte Teilflächen einer größeren Nutzungseinheit wären bereits eine eigene Nutzungseinheiten, wie es manch andere Bundesländer ausgelegt haben wollen).
Gruß
Alexander Vonhof