Außerhalb des Brandschutzes:
Art 48 BayBO: Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen Wohnungen eines Geschosses barrierefrei sein.
Damit müsste nach DIN 18040-2 die Haustüre und die Wohnungseingangstüre mind. 90cm lichte Breite haben.
Ob "schwierig" für eine Abweichung ausreicht, wäre in Bezug auf die gesamte Maßnahme zu beurteilen, ob sich ein unverhältnissmäßiger Mehraufwand (Art 48 (4) BayBO) ergibt.
Wenn der Platz schon für den Türflügel nicht reicht, wird er für die notwendigen Bewegungsflächen (1,20x1,20) noch weniger reichen.
Ob sich da Lösungen finden lassen, liegt an der Kreativität des Planers und den vorhandenen Zwängen.