Sehr geehrte Damen und Herren,
ein Einfamilienhaus (Baujahr 1994, Nordrhein-Westfalen) steht mit der Giebelwand auf der Grundstücksgrenze. Im Erdgeschoss und im Dachgeschoss sind Fenster in der Giebelwand vorhanden. Bei dem Nachbargrundstück handelt es sich um ein Waldgrundstück in starker Hanglage, das noch nicht einmal über Waldwege erreichbar ist. Hier wird sicherlich niemand in der Nähe der Grundstücksgrenze ein Gebäude errichten können.
Trotzdem hätte im Jahr 1994 auch nach der damals gültigen Bauordnung von 1984 eine Gebäudeabschlusswand errichtet werden müssen. In den Baugenehmigungsunterlagen ist darüber nichts zu finden.
Einen nachträglichen Abweichungsantrag kann man damit begründen, dass auf dem Nachbargrundstück nicht gebaut werden kann. Würde dann eine Baulast (5 m-Bereich an der Grundstücksgrenze darf nicht bebaut werden) zu Lasten des Waldgrundstückes und zugunsten des Einfamilienhausgrundstückes ausreichend sein?
Was kann passieren, wenn man keinen nachträglichen Abweichungsantrag stellt und das Bauaufsichtsamt kommt irgendwann selbst darauf, dass dort etwas nicht stimmt. Oder der Waldeigentümer möchte keine Baulast geben?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Mit freundlichen Grüßen
V.Halb