Hallo Siegfried,
die HBO mit der entsprechenden Klarstellung in §2, was freistehend bedeuten soll, ist von 2018. Wenn die Objekte nicht mit Grenzabstand frei stehen, gelten die Vorgaben für Klasse 2. Das ist konsequent. Dafür gibt es diese Gebäudeklasse 2. Wenn in anderen Bundesländern durch Garagen und Schuppen miteinander verbundene Gebäude als freistehend bezeichnet werden, halte ich das für inkonsequent.
Wenn man den Brandschutz, oder wie hier F30, nicht will, könnte man die Bauordnung doch auch ehrlich formulieren, anstatt seiner Regierung (Obrigkeit) diese Verfügungsermächtigung zu lassen, zusammengebaute Gebäude als freistehend zu erklären. Es ist m.E. politisch faul, wenn sich eine Regierung seine Vollzugshinweise macht und ändert, wie es ihr gerade so passt, jedenfalls so lange, wie es niemand anfechtet.
Zurück zur Gebäudeklasse 1, ob sie selten vorkommt oder nicht. Massivbauten und viele Holzhäuser dürften die Anforderung der Klasse 2 (F30) sowieso aus der Konstruktion heraus erfüllen.
MfG G.Karstens