Hallo Frau Lang,
nochmal kurz der Sachverhalt:
in der Brandwand muß normalerweise eine T90-Tür sein.
Es darf auch nur eine T30 (in Sachsen T30+Rauchschutz)-Tür sein, wenn sich diese in einem (nahezu brandlastfreien) notwendigen Flur befindet, und (in Laufachse gesehen) sich sowohl 2,50 m vor als auch 2,50 m hinter der Tür (also beidseitig) keine Öffnungen befinden. Wenn sich Öffnungen, z.B. Türen, näher an der Brandwandtür befinden, geht man davon aus, daß ein Feuer, welches aus diesen Öffnungen dringt (bzw. die Wärmestrahlung) die Tür mehr belastet.
Sie haben nun einen Spezialfall, indem sie keine weiterführenden parallelen Flurwände haben, sondern eine rechtwinklig abgehende Treppenraumwand.
Praktisch gesehen: wenn Sie also auf die T90-Tür verzichten und sich mit einer T30(RS)Tür begnügen wollen, so stellen Sie sicher, daß sich 2,50m beidseitig der Tür (in Laufachse - falls dort Wände sind) keine Öffnungen befinden. In der Treppenraumwand wird sich sowieso keine Öffnung befinden, und der Treppenraum selbst ist auch keine riesige Öffnung (jedenfalls nicht so eine Öffnung, wie in der Richtlinie gemeint, d.h. keine Öffnung zu einem Raum mit Brandlasten). Die Treppenraumwand lassen Sie also außen vor.
Uff... mit einer Skizze wäre´ sleichter gewesen, aber vielleicht hilfts ja doch etwas.
mfG
M.Koeppen