Ich kenne das zu betrachtende Gebäude nicht. Das gilt auch für die jeweilige Nutzung und Nutzungsänderung und deren Flächenanteilen.
Nach meiner Auffassung muss eine total andere Nutzung von einer Verkaufsstätte feuerbeständig abgetrennt werden. Es handelt sich doch nicht um einen anderen Verkaufsraum oder auch einen integrierten Uhrmacher bzw. Schuster, sondern offensichtlich um eine mehrgeschossige fremde Nutzung, welche mit dem Verkauf nichts gemeinsam hat.
Diese andere und neue Nutzung (hier Fitnesscenter) benötigt eine neue Genehmigung (Nutzungsänderung). Dazu gehören auch die erforderlichen Bauvorlagen. Die grundlegenden Vorgaben sind offensichtlich die Bauordnung und die eingeführten technischen Baubestimmungen mit den Verordnungen für technische Anlagen (siehe VV TB).
Abweichungen sind wegen dem geringen Risiko im Vergleich zu Wohnen und Büro bestimmt zulässig, dass trifft insbesondere zu, wenn einzelne oder alle betrieblichen und anlagentechnischen Maßnahmen aus der VkV weiterhin vorhanden sind.
Ich denke an die Zulässigkeit von Deckenöffnungen in mehrgeschossigen Nutzungseinheiten auch über viel mehr als 400 m² oder dem Entfall von notwendigen Fluren. Letzteres ist abhängig von der Übersichtlichkeit (offene Räume). Die Rettungswegführung aus dem Fitnesscenter muss nach meiner Auffassung unabhängig von der Verkaufsstätte erfolgen. Auch die feuerbeständige Trennung ist für mich gesetzt. Nach VkV Bayern müssen die Trennwände zu anderen Nutzungen sogar öffnungslos sein.
Wenn in einem Sportkaufhaus ein kleiner Bereich für die Probe von Sportgeräten genutzt wird, würde ich keine Abtrennung für erforderlich halten und ggf. auch keine Nutzungsänderung.
Die erforderlichen Maßnahmen sind wie immer für den Einzelfall festzulegen.
Norbert Bärschmann