Es gibt bereits eine Baugenehmigung auf Grundlage der IndBauRL mit Tabelle 2 und der somit erforderlichen BMA. Der Bauherr will eine Tektur nach Ziffer 7 mit Brandlastbegrenzung um auf die BMA verzichten zu können.
Nach Ziffer 7 Tabelle 7 IndBauRL ergeben sich grundsätzlich keine Anforderungen an die Tragfähigkeit von erdgeschossigen Hallen. Das gilt wenn die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit nicht mehr als 90 min beträgt. Nach Tabelle 7 darf beispielsweise die äquivalente Branddauer bei 4000 m² Hallenfläche (BBA-Fläche) ca.45 min sein (interpoliert).
Die Außenwandanforderungen stehen auf einem anderen Blatt (sind entweder schwerentflammbar oder nichtbrennbar, das Dach ist schwerentflammbar, wie nach IndBauRL gefordert).
Natürlich zäume ich das Pferd von hinten auf. Ich stelle auch die entsprechende Brandlastformel um und berücksichtige die vorhandenen Ventilationsbedingungen w = 1.3 und den vorhandenen Wärmeabfluss (c = 0,25). Nur so bekomme ich die zulässige Brandlast, an die sich der Bauherr halten muss. Die zulässige Brandlast habe ich bereits ausgerechnet (150 kWh/m² in Abhängigkeit der vorhandenen Ventilationsbedingungen und anderen Randbedingungen hier K 1).
Jetzt kommt der Vergleich mit der vorhandenen Brandlast. Wenn die vom Bauherrn für seinen Betrieb unbedingt "benötigte maximale Brandlast" höher ist als die zulässige, bleibt ihm noch die Verbesserung der Ventilationsbedingungen, womit die zulässige Brandlast bis auf ca. 300 kWh/m² erhöht werden kann (durch zusätzliche Wärmeabzugsflächen).
Es ist seine Idee die Brandlast entsprechend zu begrenzen, aus seiner Sicht besser als 100.000 € für die BMA zu zahlen. Über die Nachteile der Brandlastbegrenzung wurde er eindringlich hingewiesen.
Nach DIN 18230 müssen Außenwände welche aus brennbaren Baustoffen bestehen, (z. B. die brennbaren Lichtbänder) zur Hälfte bei der Brandlastberechnung berücksichtigt werden (DIN 18230-1 Ziffer 6.4.3). Diese haben aber keine Blechverkleidung, weshalb ich der Meinung bin, dass meine schwerentflammbare Außenwand und das Dach aus schwerentflammbaren Baustoffen eben nicht berücksichtigt werden muss (kann leider auf keine Quelle verweisen).
Wenn die brennbare Außenwand und das Dach am Brand teilnehmen, sind diese Bauteile nach entsprechender Branddauer nicht mehr da und die Ventilationsbedingungen verbessern sich wesentlich, weshalb ich dann c = 0,2 ansetzen könnte.
Ich möchte aber die Brandlast nicht berücksichtigen und bleibe ich bei c = 0,25. Das ist für mich logisch, aber das reicht nicht jedem Prüfer.
Bei dem von innen sichtbaren Tragwerk aus Holz (feuerhemmend hergestellt nach Tabelle 2 und mit BMA) finde ich keinen nachweislichen Grund diese Brandlast von ca. 500.000 kWh nicht oder nicht voll anzusetzen.
Woher kommt die Aussage, dass das Tragwerk nicht anzusetzen ist?
Norbert Bärschmann