Sehr geehrter Herr Vonhof,
ich darf mich der Argumentation von Herrn Lammer anschließen. Betrachtet man die Frage: Außentreppe Ja/Nein? Find ich die von Herrn Lammer zitierte Definition "Treppen, die nicht im Inneren eines Gebäudes befindlich sind, sind Außentreppen" als eindeutig. Was für mich als Statiker auch Sinn macht - wenn es nicht brennt, langt F0 (Bezogen auf Art. 32 BayBO). Man könnte also eine außenliegende Stahltreppe in einem Glasturm bauen der über Brücken am Gebäude angeschlossen ist - Meiner Meinung nach wäre das keine Abweichung.
Der Treppenraum (Art. 33 BayBO) dient der Gefahrenabwehr, lässt aber auch gewisse Erleichterungen zu, die aus statischer Sicht eine feuerhemmende Treppe erst notwendig machen - und zwar für Löschangriff der Feuerwehr. Wenn der Treppenraum verraucht oder es darin brennt ist der Fluchtweg eh passé.
Zu den "Erleichterungen" zähle ich "nur2 (vollwandige) dicht- und selbstschließende Türen, ggf. geringe Brandlasten und Bauteile mit brennbaren Bestandteilen.
Bei einer Wohnung im Vollbrannt, bei dem die Wohnungstür durchgebrannt ist, wird das Tragwerk (Treppe) beansprucht, trotzdem muss ein Löschangriff möglich sein.
Bei einer Außentreppe wird gleich die Brandeanspruchung in stärkere Maße behindert - hier würde ich den Satz "wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann" durch aus stark gewichten und ggf. Höhere (bauliche) Anforderungen an die Umfassung (z.B. die Türen) stellen als an einen Treppenraum einer innenliegenden Treppe.
Ist der Treppenraum soweit geöffnet, dass die Hitze weitestgehend ungehindert abfließen kann - Dementsprechend das Tragwerk nicht beansprucht wird, somit auch der Feuerwiderstand obsolet.
Art. 33 (3) BayBO kann meines erachtens wie folgt bearbeitet werden:
Außentreppe? -> Ja
Wird Sie im Brandfall gefährdet? Nein -> Ausführung gem. Art. 32 (4) Satz 2
Wenn Ja -> bauliche Ausführung als Außentreppe nicht zulässig, somit Ausführung wie eine innenliegende Treppe.
Viele Grüße
C. Stocker