Hallo Herr Kartens,
die M-LÜAR konkretisiert Art. 39 BayBO und ist daher nicht losgelöst zu betrachten.
Gemäß Art. 39 Absatz 2 müssen Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Schwerentflammbar, wie in der Frage beschrieben, nicht nichtbrennbar.
=> materielle Anforderung nicht erfüllt, Kompensation: keine
Gemäß Art. 39 Absatz 1 dürfen Lüftungsleitungen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.
konkretisiert in 8.1 M-LÜAR:
"Abluftleitungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie müssen vom Austritt aus der Küche an mindestens die Feuerwiderstandsklasse L 90 oder eine europäisch hierzu gleichwertige Klassifizierung aufweisen, sofern die Ausbreitung von Feuer und Rauch nicht auf andere Weise, z.B. durch Absperrvorrichtungen, für die ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis für diesen Zweck vorliegt, verhindert wird."
=> kein L90-Kanal, keine BSK
=> materielle Anforderungen nicht erfüllt, Kompensation: keine
Da kenn ich nur wenige, eigentlich gar keine, MitarbeiterInnen einer Bauaufsichtsbehörde, die da ihre Unterschrift daruntersetzen ...
Gruß
C. Lammer