Hallo,
ich habe eine Frage zu den Brandschutzanforderungen an den Oberen Abschluss eines notwendigen Treppenraumes.
Erläuterungen zum Bauvorhaben:
- Neubau Wohngebäude, Gebäudeklasse 3
- Treppennraummauerwerk: 24cm Kalksandstein
- Dachkonstruktion: Nagelplattenbinder Walmdach, Fachwerkbinder Holz
- Der Dachbodenraum über dem Treppenraum ist nicht begehbar und ohne Nutzung.
Meine Frage betrifft Brandenburgische Bauordnung §35 (4).
,,Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als raumabschließendes Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben; dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen.‘‘
- Die Treppenraumwände können nicht durchgängig bis zur Dachdecke geführt werden, da die Untergurte und Streben der Nagelplattenbinder aus Holz diese Wände durchstoßen.
Die Treppenraumwände sollen nur bis OK Untergurt
geführt werden.
Am Untergurt soll eine klassifizierte selbstständige Unterdecke F30 alleine von unten als raumabschließendes Bauteil befestigt werden.
Nun meine Frage:
Ist zwingend eine Brandbeanspruchung von Oben auch bei Gebäudeklasse 3 und nicht ausgebautem Dachraum notwendig?
Die am Treppenraum angrenzenden Unterdecken werden ebenfalls F30 alleine von unten ausgebildet.
Im Dachraum befinden sich keine Zündquellen.
Eine Kapselung mit Bekleidung und Brandschutz von Oben ist durch fehlende Bewegungsflächen und einbindende Holzstreben vom Binder nicht durchgängig möglich.
Handwerklich ist kaum Platz dort zu arbeiten.
Kann und muss man dazu einen Abweichungsantrag stellen und von welchem §?
Bedeutet die feuerhemmende und raumabschließende Forderung denn grundsätzlich Brandschutz von unten und oben?
Für eine Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Danke