Hallo Kollegen und Kolleginnen,
ich habe eine Frage zum Bestandschutz:
In einem mehrgeschossigen großen MFH Baujahr 1972 mit mindestens 70 Wohneinheiten sind in jedem Geschoss im Treppenraum Unterputzkästen für ca. 10 Stk. Stromzähler angeordnet. Die Zählerkästen und Ihr Abschluss (Deckel) sind nichtbrennbar. Im Abschluss sind Sichtfenster aus transparentem Kunststoff angeordnet. Höchstwahrscheinlich entspricht die Ausführung den Anforderungen zum Errichtungszeitpunkt.
Nun soll eine Nutzungseinheit, die in der Vergangenheit gemeinsam mit der Nachbareinheit über nur einen Zähler mit Strom versorgt wurde, verkauft werden. Hierfür wollte der noch Eigentümer einen neuen Zahler, an einem vorhanden und freien Zählerplatz im vorgenannten Kasten, setzen lassen.
Der Stromversorger verweigert dies, mit Verweis auf die MLAR und fordert den Zähler MLAR-konform einzuhausen.
Aus brandschutztechnischer Sicht, mit Blick auf die MLAR verständlich, aber nicht dem Bestandschutz entsprechend und Blick auf 6 weitere, ungekapselte Zählerplätze in anderen Geschossen wiederum nicht sehr sinnvoll.
Meines Erachtens stellt das Setzen eines einzelnen Zählers in einer Anlage, die zum Zeitpunkt der Errichtung offensichtlich zulässig war ist aus meiner Sicht keine wesentliche Änderung der elektrischen Anlage und begründet aus meiner Sicht keine Anpassung an geltendes Recht. Es besteht somit Bestandschutz.
Wie seht Ihr das ?
Auf Eure Kommentare bin ich gespannt.
Gruß, J. Peters