Hallo VHalb,
ich verstehe die LöRüRl erst einmal so, dass der gelagerte Stoff nicht mit Wasser gelöscht werden soll/kann/darf und deshalb der Einsatz von CO2 erforderlich ist.
Nur dann kann die Anforderung an eine LöRü entfallen, weil die FW dann die Lage durch den Einsatz von Wasser oder Schaum verschlimmern oder sich selbst gefährden könnte.
Was in dem betrieb zu tun oder zu lassen ist, entnimmt sie idealerweise dem Feuerwehrplan.
Häufiges Beispiel bei und: Galvaniken
Dort darf eigentlich nicht mit Wasser gelöscht werden. Trotzdem gibt es keine Galvanik ohne Löschwasserrückhaltung. Unlogisch?
Nein, wenn die Hütte schon richtig brennt, geht nur noch Abstand und alles unter Wasser/Schaum setzen, z.B. um andere Brandabschnitte zu schützen. Und dann vermischt sich die ganze Brühe und wird hoffentlich aufgefangen.
Im Einzelfall kann ich mir aber gut vorstellen, dass kleine WGK-Lager auch nur mit CO2-Anlage betrieben werden oder für größere Lager eine Redundanz der Anlage z.B. während Wartung oder Störung ermöglicht werden kann.
Es reicht i.d.R. nicht, sich hinter dem Satz der LöRüRl zu verstecken, weil der Besorgnisgrundsatz des WHG auch weitergehende Anforderungen im Einzelfall ermöglicht. Da könnte man auch die Untere Wasserbehörde ins Boot holen.
Ein solcher Betrieb liegt bei uns im Wasserschutzgebiet, da wurden die Anforderungen hochgeschraubt...
Schnell ist man wieder bei der Einzelfallbetrachtung :-)
Gruß
Matthias Bußmann