Hallo MelCzix,
prinzipiell ist bei dieser Beurteilung zu Unterscheiden, ob es sich um einen erforderlichen zweiten baulichen Rettungsweg (Fall 1) handelt oder (nur) um einen zweiten Rettungsweg als Ersatz für die anleiterbare Stelle durch die Feuerwehr (Fall 2).
Bei einer Schule ist regelmäßig von Fall 1 auszugehen - also ist es eine notwendige (Außen-)Treppe, deren Nutzung ausreichend (verkehrs-)sicher sein muss und im Brandfall nicht gefährdet werden darf.
Wie bereits Herr Schächer ausführte, gibt es erst einmal bauordnungsrechtlich keine dedailierte Anforderungen. Hilfreich zur brandschutztechnischen Beurteilung und Planung können aber bspw. die "Brandschutztechnischen Auslegungen (BTA)" des Bauprüfdienst Hamburg sein. Hier werden zur "Außentreppe als erster Rettungswege" folgende Anforderungen genannt:
(Zitat Anfang) "Durch bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Außentreppe im Brandfall nicht durch Feuer beaufschlagt werden kann. D.h.:
- sie ist vor geschlossenen Wandscheiben (mit einer der Gebäudeklasse entsprechenden Feuerwiderstandsklasse) anzuordnen,
- die Wandscheibe muss so weit über die Abmessungen der Außentreppe hinausragen, dass eine Beflammung ausgeschlossen ist. Hierbei ist der Brandausstrahlungsbereich von 120°, mindestens jedoch ein Abstand von 2,50 m zur Öffnungen in der Fassade zugrunde zu legen.
Da Außentreppen den Witterungsverhältnissen ausgesetzt sind, ist sicher zu stellen, dass sie auch bei Regen, Schnee oder Hitze sicher begehbar sind. Dieses kann z. B. durch eine teilweise oder komplette Einhausung, die Ausbildung von geschlossenen Brüstungen, einer Überdachung, rutschhemmenden Stufen (z. B. Riffelblech), aber auch durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden und ist für jeden Einzelfall in Abhängigkeit von der Lage, der Gebäudeklasse und –art gesondert zu beurteilen." (Zitat Ende)
In der Schweiz (vgl.: VKF AEAI 16-15de, Stand: 22.03.2017, Seite 18) werden bspw. erst Anforderungen hinsichtlich Raumabschluss an Außenwand (EI 30) und an ggf. vorhandene Abschlüsse (Fenster und Türen: E30) gestellt, wenn die Außentreppe einen geringeren Abstand zur Außenwand als 1,20 m hat.
Hoffe, es hilft ein wenig weiter!
Mit kollegialen Grüßen,
Roland Witzl