Hallo Herr Fleischhauer, Hallo Gast,
die Lüftungsanlagenrichtlinie LüAR (1984), 4.5.1.4 läßt in einem Installationsschacht neben der Lüftungsleitung nur nichtbrennbare Wasserleitungen (oder Wassersampf) zu, sonst nichts.
Die neue LüAR (was wo jetzt schon eingeführt ist und gilt, müßte ich mich auch erst informieren) hat sich hier nicht so eng - hier kann alles in den Schacht (außer bei DIN18017-Lüftung).
Beim Ein- Austritt der Lüftung in den Schacht muß diese aber Brandschutzklappen haben.
Bei DIN18017-Lüftungsleitungen (z.B. WC/Badentlüftung) dürfen aber weiterhin außer der Lüftung nur nichtbrennbare Leitungen sein.
Alles sehr schön verklausuliert - in der Praxis stimme ich dem Statement von Herrn Fleischhauer zu.
Aber Gast: Sie haben doch Brandschutzklappen beim Ein-/Ausgang der Lüftungsleitungen in den Schacht?
mfG
M.Koeppen