Ja, ganz genau.
Sollen zwei oder mehr Flurstücken ein Baugrundstück sein bzw. werden, müssen diese im Grundbuch vereinigt sein, also unter einer Buchnummer geführt werden. Ansonsten gelten sie nicht als ein zusammenhängendes Baugrundstück, jedenfalls nicht aus baurechtlicher Sicht (zivilrechtlich oder steuerrechtlich kann das anders aussehen, aber das ändert nichts an der Tatsache).
Bei keiner Betrachtung eines Flurstücks kommt es auf die Eigentumsverhältnisse an. Auch wenn die betroffenen zwei oder mehreren Flurstücke nur einem Eigentümer gehören, bilden sie noch lange kein zusammenhängendes Baugrundstück.
Und zur Frage, "Warum sollten also 2 Eigentümer sich Brandwände bauen"? Weil das aus nachbarschaftsschützenden Gründen gesetzlich erst einmal so vorgeschrieben ist, und es eben nicht auf den Eigentümer ankommt.
Jedes Gebäude muss (zumindest in Bayern) an der Grundstücksgrenze eine eigene Brandwand oder eine Wand anstelle einer Brandwand haben. Und der Sinn einer Grundstücksteilung ist ja nun einmal, eine neue Grundstücksgrenze herzustellen. Also muss das brandschutztechnisch dann auch neu bewertet werden. Mit den Folgen, die Ninni schon aufgezeigt hat.
Gruß
Alexander Vonhof