Hallo Alien1973,
hier wurde einiges diskutiert. Wie entscheidet die Behörde denn nun?
Wenn Fahrräder in Tiefgaragen irgendwo frei herumstehen, vorn quer auf KFZ-Stellplätzen oder in sonst ungenutzten Nischen, ist das Sache des Eigentümers.
Wenn man Fahrradstellplätze ausweist und am Boden markiert oder nur vergittert, fällt das nicht unter §11 Abs. 2 GaStellV. S-Pedelec- und Mofa-Stellplätze wären ohnehin KFZ-Stellplätze (Kleinkrafträder). Was sollte gegen offene Fahrradstellpätze sprechen, wobei auch Pedelecs verkehrsrechtlich zu Fahrrädern zählen, obwohl sie Kraftfahrzeuge sind.
Wenn ein Fahrrad (Tretfahrrad) baurechtlich nicht definiert ist, ist es ein Gegenstand, den man in der Garage oder im Keller abstellt.
Wenn man Fahrradabstellplätze abmauert und mit Türen versieht, ist das folglich ein Abstellraum für beliebiges Abstellgut.
Für welche Art von Räumen, die innerhalb der Garage eingebaut bzw. abgetrennt werden, sind denn eigentlich feste Wände, etwa F90, und T30 Türen erforderlich und vor allem warum?
§11 Abs. 2 GaStellV? Weil die GaStellV die Nutzfläche auf KFZ-Stellplätze abstellt, wären Fahrradräume Räume für Nichtkraftfahrzeuge, nicht zur Garage gehörende Räume. Formell bzw. rechtlich dürfte die Sache m.E. klar sein.
Alien1973, die Bauaufsicht muss sich bitte positionieren und einem Abweichungsantrag auf Verzicht zur T30-Tür am "Fahrradraum" wenn begründet stattgeben oder eben mit eigener Begründung ablehnen. Wenn Sie keine Vollzugshinweise haben, müssten Sie trotzdem entscheiden oder einen hohen Vorgesetzten oder eine höhere Dienststelle um Entscheidung bitten. Vorgesetzte weisen ja ab und zu auf ihre Stellung und Verantwortung hin.
Die Entscheidung und die Begründung möchten wir gerne erfahren.
MfG G.Karstens