Hier ein Auszug aus den Erläuterungen zur VStättV:
„Abs. 3 eröffnet die Möglichkeit, (nur) einen der beiden Rettungswege aus dem Versammlungsraum unmittelbar (bzw. über einen notwendigen Flur oder einen notwendigen Treppenraum), den anderen Rettungsweg durch ein Foyer oder eine Halle ins Freie zu führen.
Diese Art der Rettungswegführung ist vertretbar, weil davon ausgegangen werden kann, dass eine Verrauchung im Foyer und damit die Unbenutzbarkeit von Gängen oder Treppen, die sich offen in diesem Foyer befinden, in den Obergeschossen bemerkt wird und dann in jedem Geschoss immer noch mindestens ein weiterer, vom Brandereignis nicht betroffener (baulicher) Rettungsweg zur Verfügung steht.
Die Anzahl der weiteren Rettungswege hängt von der Zahl der Besucherplätze der jeweiligen Geschosse ab; für die Kapazität der Rettungswege ist ein Nachweis nach § 7 Abs. 4 zu führen.“
Nach meiner Interpretation:
Dann zulässig, wenn nur einer (Anzahl) der beiden (zwei erforderlichen) Rettungswege über ein Foyer führen.
Im vorliegenden Fall gibt es aber DREI erforderliche Rettungsweg aus dem OG und wenn ZWEI davon GLEICHZEITIG ausfallen können (Führung über Foyer), entspricht dies meiner Sicht nach nicht mehr dem bauordnungsrechtlich vorgesehenen bzw. geforderten Sicherheitsniveau, nämlich das nur EINER der BEIDEN Rettungswege ausfallen darf!
Bin gespannt auf weitere Meinungen dazu!
Mit kollegialen Grüßen,
R.Witzl