Schauen Sie in Ihre VV TB Anlage 4 Abschnitt 3 Bedachungen (ich habe die BayTB genutzt).
"Zum Nachweis einer harten Bedachung unter Verwendung von Bauprodukten (DIN EN 534, DIN EN 13707, DIN EN 13056, DIN EN 14351-1, DIN EN 14963), die die CE Kennzeichnung auf Grund der VO Nr. 305/2011 tragen ist die Tabelle 3.2 zu beachten."
Nach dieser Tabelle sind lichtdurchlässige Bedachungen zulässig, wenn die Vorgaben der DIN EN 13501-5 erfüllt sind. Der Nachweis kann mittels Leistungserklärung erfolgen. Außerdem sind die in der Tabelle nachfolgenden Randbedingungen zu berücksichtigen (Satz hinter dem Sternchen).
"Wenn im Rahmen der CE-Kennzeichnung die Klasse BROOF(t1), Beanspruchung durch Feuer von außen gemäß DIN EN 13501-5, angegeben wird, gilt diese für die Bedachung nur, wenn die Ausführung der Bedachung den Ausführungen im zugehörigen Klassifizierungsdokument, in delegierten Rechtsakten oder in einer Entscheidung der Europäischen Kommission hinsichtlich des Brandverhaltens entspricht. Ist dies nicht der Fall, bedarf es für die harte Bedachung als Bauart eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses."
Letzteres wird zutreffen!
Nach A 2.1.9 VV TB sind Ausnahmen für lichtdurchlässige Bedachungen geregelt, für die lediglich der Nachweis für die immer obligatorisch erforderliche Normalentflammbarkeit zu führen ist.
"Für bestimmte brennbare lichtdurchlässige Flächen oder Abschlüsse von Öffnungen, für die kein Nachweis der harten Bedachung vorliegt, ist die Verwendung als Bedachung zulässig ohne dass eine Beeinträchtigung der Behinderung der Brandentstehung oder Brandausbreitung der Bedachung insgesamt zu erwarten ist, wenn:
■ die Summe der Teilflächen höchstens 30 % der Dachfläche beträgt,
■ die Teilflächen einen Abstand von mindestens 5 m zu Brandwänden unmittelbar angrenzender höherer Gebäude oder Gebäudeteile aufweisen
und die Teilflächen
■ als Lichtbänder höchstens 2 m breit und maximal 20 m lang sind, untereinander und zu den Dachrändern einen Abstand von mindestens 2 m haben oder
■ als Lichtkuppeln eine Fläche von nicht mehr als je 6 m², untereinander und von den Dachrändern einen Abstand von mindestens 1 m und von Lichtbändern aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von 2 m
haben."
Norbert Bärschmann