Auch nach der Hessischen Bauordnung sind solche Anlagen geregelt (siehe § 35 (5)Dächer).
1Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfester, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke übertragen werden kann.
2Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig
sind, mindestens 1,25 m entfernt sein müssen
1. Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über Dach geführt sind,
2. Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.
Eine PV Anlage ist ein ähnlicher Dachaufbau. Im Gegensatz zur Solaranlagebringt diese bringt Ihre eigene Zündquelle mit, welche bei Defekten (z. B. Marderbiss) bis zum Abend wirksam ist.
Norbert Bärschmann