Was ein Dachgeschoss ist, ist Definitionssache. Flach- und Steildächer lassen sich übrigens auch nicht klar voneinander abgrenzen.
Ein Dachraum ist m.E. ein Raum im Dachgeschoss. In der Hessischen Bauordnung hat man in §2 definiert. "Dachgeschosse sind Geschosse mit mindestens einer geneigten Dachfläche." Das ist nicht neu, steht bereits in HBO 93.
Die Definition halte ich für sinnvoll und schlüssig und man kann eine Verknüpfung mit den Anforderungen an tragende Bauteile herstellen. Wenn keine Geschosse im Dachraum übereinander liegen, benötigen die Dachschrägen, i.d.R. Holzsparren, und andere tragende Teile keinen Feuerwiderstand, sofern es nicht Brand- und Trennwände sowie deren aussteifende Wände sind. Generell gilt die Befreiung in Dachgeschossen also nicht.
So ein Dachgeschoss kann man nicht später aufstocken, also stellt man keine F-Anforderungen. Man müsste es schon komplett ersetzen.
Nun sind meistens auch Flachdächer etwas geneigt, 2 oder 3% auf der Oberfläche. Das kann nicht mit geneigter Dachfläche gemeint sein. Ein Dach mit 7 oder 15° Neigung ist kein Flachdach, aber es dürfte tragende Wände besitzen, wenn das Geschoss als Aufenthaltsraum genutzt werden soll.
Ich sehe kein Problem beim Bauen, auch keine unnötigen Kosten. Das Problem scheint bei einigen Bauordnungen zu sein, dass dort der Begriff Dachgeschoss oder Dachraum nicht definiert ist. Nach der MBO bauen wir ja nicht.
MfG G.Karstens