Hallo Werner
Aus einem Keller oder einem DG ohne Aufenthaltsräume waren noch nie zwei Rettungswege gefordert. Das galt auch schon immer für andere Geschosse von Nutzungseinheiten ohne Aufenthaltsräume. Da einige Planer oder Behörden das anders interpretierten, hat die Oberste Baubehörde die entsprechende Passage der BayBO in einem Schreiben klar gestellt.
In meiner Dienststelle gab es schon seit mehr als 30 Jahren die Festlegung, dass für Nutzungseinheiten im EG mit einem Ausgang direkt ins Freie (wie z. B. in der Fläche begrenzte Läden) unter bestimmten Bedingungen kein zweiter Rettungsweg gefordert wird.
Oder sollte z. B das einzigste Fenster des Ladens direkt neben der Tür als 2. Rettungsweg dienen? So umständilich denken auch Beamte nicht.
Auch wenn der rein formal erforderliche Abweichungsantrag nicht gestellt wurde, gab es keine Nachforderung. Die genauen Mitarbeiter haben dann auf die Abweichung hingewiesen und gleichzeitig die Vertretbarkeit dokumentiert.
Die Bauaufsichtsbehörde hat die Stellungnahmen der Brandschutzdienstelle mit oder ohne Hinweise auf die formale Abweichung meist akzeptiert (einige wenige allerdings nicht). Das waren immer die selben meist "bekannten" Mitarbeiter.
Norbert Bärschmann
PS zur Denkweise von Beamten:
Auch ich musste leider erleben, dass ein Mitatbeiter der
Berufsgenossenschaft die entgegengesetzt zu öffnende Ausgangstür aus einem Büro nicht akzeptierte. Da noch eine zweite Tür und ein Fenster vorhanden war, lies er die über der Tür vorhandene Rettungswegbeschilderung entfernen. Der war noch neu und vor allem sehr unerfahren. Und ich denke das ist eine von wennigen Ausnahmen.
Die meisten Beamten beurteilen risikogerecht und nutzen Ihre Möglichkeiten bei der Auslegung der rechtlichen Vorgaben in diesem Sinne.