Hallo Herr Lammer,
das Wort "sinngemäß" sollte doch hier sicherlich bedeuten, dass eben Anforderungen an Türen etc. entsprechend abgemindert werden können, oder?
Dazu noch ein Zitat aus den Vollzugshinweisen des STMI zur BayBO 2008:
"Die Detailanforderungen an Brandwände gelten für Wände an-
stelle von Brandwänden (s. Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6)
„entsprechend“, das heißt, sie können der Abstufung der Wand
gegenüber der Brandwand entsprechend reduziert werden. Ggf.
kommt auch ein Verzicht in Betracht, wenn das Schutzziel des
Abs. 1 unter Berücksichtigung der verlangten Feuerwiderstands-
fähigkeit der Wand die Ausführung nicht erfordert."
Für mich ist damit klar, dass eine T 60-Tür in einer F 60-A+M Brandwandersatzwand (GK 4) keine Abweichung ist. Da entsprechende Türen auf dem Markt erhältlich sind, gibt es auch in der Ausführung eigentlich kein Problem.
Dieses Rätseln über Gesetzes-Formulierungen und die mögliche Intention der Verfasser erinnert manchmal an eine Gruppe Schamanen, welche anhand von Hühnerknochen etc. versuchen, die Zeichen und Willen der Götter zu deuten und dabei doch nicht zu einer Meinung kommen... ;-)
Gruß
Brandwart