Autor: Enrico Obst Lieber Herr Cordier,
ich bin zwar neu in diesem Forum, als VAwS - Sachverständiger möchte ich aber etwas zur Klärung beizutragen.
Es muss zweierlei unterschieden werden:
- Die Anforderung an die Rückhaltung von Leckagen (zuständig: Untere Wasserbehörde). In Ihrem Fall werden die Fässer sicherlich oberhalb von bauartzugelassenen Auffangwannen gelagert, die so dimensioniert sind, dass das Volumen eines Fasses sicher aufgefangen werden kann.
Der unterirdische Lagerbehälter muss, unabahängig von der Größe, doppelwandig sein. Die Dichtheit des doppelwandigen Lagerbehälters wird permanent über einen Leckanzeiger überwacht, der bei Undichtigkeiten der inneren oder äußeren Hülle Alarm auslöst.
-Dann gibt es noch das Thema Löschwasserrückhaltung, die, wie in Ihrem Fall, bei der Lagerung wassergefährdender Stoffe zu berücksichtigen ist. Die notwendigen Maßnahmen sind in der "Löschwasserrückhalterichtlinie (LöRüRL)" festgelegt. Für einen doppelwandigen, unterirdischen Lagertank entfallen dabei nach Ziffer 7.2.1 der LöRüRL Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung!
Für die Faßlagerung ist der Geltungsbereich der LöRüRL zu betrachten. Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung sind bei einer Lagermenge von 1 m3 von Stoffen der "Wassergefährdungsklasse (WGK) 3 - stark wassergefährdend" erforderlich bzw. bei einer Lagerung von mehr als 10 m3 von Stoffen der WGK 2 ("wassergefährdend"). Diese Lagermengen werden bei Ihnen jedoch nicht überschritten, so dass die Vorgaben der LöRüRL nicht anzuwenden sind.
Das Thema "LöRüRL" wurde in der Vergangenheit sehr stiefmütterlich behandelt, zwischenzeitlich hat sich dies jedoch geändert. Die Zuständigkeiten liegen hier beim Bauamt bzw. beim vorbeugenden Brandschutz, aber auch die Unteren Wasserbehörden geben hierzu zwischenzeitlich Stellungnahmen ab.
Denn: Die VAwS (Verodnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen....) in NRW legt in §3, Abs. 2 Nr. 4 pauschal fest, dass "im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können" (und dies ist Löschwasser!) generell eine Rückhaltung fest.
Da in Ihrem Fall der Geltungsbereich der LöRüRL jedoch nicht erfasst wird, können hier deutliche Erleichterungen beansprucht werden. Dies wäre in Ihrem Fall der Hinweis, dass die Fässer innerhalb der Werkstatt oberhalb befestigter Flächen gelagert werden und die Stoffe (hier: Mineralöle bzw. Schmierstoffe) hohe Flammpunkte (typischerweise > 100°C) aufweisen. Für diese Stoffe gilt, aufgrund des hohen Flammpunkts, die TRbF 20 übrigens nicht!
Mit freundlichen Grüßen
Enrico Obst