Hallo Zusammen,
ich habe die Aufgabe bekommen für eine bestehende Schreinerei einen Brandschutznachweis zu erstellen, da der Nutzer gewechselt hat - Es bleibt jedoch eine Schreinerei. Nach dem Durchforsten der Bestandsunterlagen hat sich leider heraus gestellt, dass das Gebäude in Teilen ein mehr oder minder wild gewachsener Schwarzbau ist, den es nun zu genehmigen gilt. Nun bin ich auf eine spezielle Situation gestoßen, bei der ich die rechtliche Grundlage nicht kenne. Folgend ein paar Eckdaten zum Gebäude:
Standort in Bayern, GK 3. Baujahr ab 1959, letzter Genehmigungsstand 1995. Der Grundrindriss Alt- mit Anbau der Schreinerei ist L-Formig (Darüber Wohnung und Büro). An der westlichen Grundstücksgrenze befindet sich eine Durchfahrt, so dass sich ein U mit Innenhof (ca. 100 m²) ergibt. Nun zu meinem Problem:
Der "Innenhof" wurde relativ wild überdacht und wird zum Teil als Holzlager genutzt. Auf der Seite der Grundstücksgrenze (Holzbau, extensivbegrünt)schließt es an eine Mauer an, überspannt ca. 50 m² und endet an der Durchfahrt. Die zum Gebäude gewandte Überdachung (Holz, Plexiglas) wird als Raucherunterstand genutzt und ist ca. 30 m² groß, schließt jedoch an das andere Dach an.
Wie ist so ein Lager bauordnungsrechtlich einzustufen? Ich war in Teilen schon bei Terassenüberdachungen bis 30 m² bzw. Bebauungen bis 75 m³ die ja Verfahrensfrei sind ... Ich habe sogar mit dem Gedanken gespielt das Hauptgebäude jeweils angrenzend (fb/fh) abzutrennen und das ganze als GK 1 zu betrachten - aber ein Wirkliches "Gebäude" ist es ja nicht. Zumal die Durchfahrt offen ist (und als Erweiterung der Schreinerei genutzt wird). Ich will mir natürlich die Anforderungen an Dächer von Anbauten oder an die Fassade sparen - Notfalls im Rahmen einer Abweichung. Aber dazu müsste ich zunächst wissen, wovon den abgewichen wird...
Viele Grüße,
C. Stocker