Hallo Norbert,
mir ist unerklärlich, warum die IndBauRl in Bayern für kleinere Brandabschnitte nicht anwendbar sein soll und nur hilfsweise herangezogen werden soll- aber nun gut, damit musst du wohl leben...
Die mangelhafte Geschosstrennung ist doch sowohl nach BayBO als auch nach IndBauRl Abschnitt 6 ein Abweichungstatbestand, die begründet werden müssen. Die Anwendung von Abschnitt7 IndBauRl ist zwar aufwändig, hilft aber nicht bei der Beurteilung der Staubexplosionsgefahren!
Ich fordere in ähnlich gelagerten Fällen den Antragsteller oder Sachverständigen auf, die wesentlichen brandschutztechnischen Rahmenbedingungen aus dem EX-Schutz-Dokument vorzulegen.
Das muss zwar erst vorgelegt werden, wenn der Bau in Betrieb geht, aber in deinem Fall z.B. läuft der Betrieb ja schon lange.
Die Späneabsaugung und das Spänelager sind die wesentlichen brandschutztechnischen Gefahren, die für dein Gebäude zu betrachten sind.
Wie soll eine Brandschutzdienststelle eine Beurteilung einer solchen Nutzung schutzzielorientiert prüfen, wenn die wesentlichen Aspekte der Ex-Schutz-Maßnahmen fehlen?
Dabei fordere ich nicht die Vorlage des EX-Schutz-Dokuments in Gänze, sondern nur die für die Feuerwehr und den Brandschutz wesentlichen Aspekte.
Ob ich das darf, ist immer wieder Streitpunkt mit den Antragstellern und SV, allerdings gibt es bislang bei uns keinen Fall, für den ich die erforderlichen Infos nicht erhalten habe.
So könnte z.B. eine Explosionsunterdrückungsanlage für die Maschinen bzw. Leitungen ggf. die Abweichung entschärfen.
Warum eine Explosion oder Verpuffung als eine Variante eines Brandereignisses nicht bereits in die brandschutztechnische Bewertung einer Baugenehmigung oder Immissionsschutzgenehmigung einfließen soll, war mir schon immer schleierhaft.
Ohne entsprechende Angaben gebe ich den Prüfauftrag zurück, denn insbesondere für die Kameraden der Feuerwehr muss ich zum Ex-Schutz alle wesentlichen Dinge VORHER wissen.
Gruß
Matthias