Ich kenne viele Turnhallen, welche nicht als Versammlungsstätten genutzt werden und das schon jahrelang. Es wäre ja ein Schildbürgerstreich diese entsprechend der VStättV aufzurüsten.
Zwei ausreichend breite als Rettungswege zulässige Türen machen Sinn, da diese leicht und ohne großen Aufwand hergestellt werden können. In Bayern kommt die VStättV auch nicht gleich zur Anwendung, wenn Veranstaltungen in Turnhallen durchgeführt werden und diese zum Schulbetrieb gehören.
Hier ein Auszug aus einer Festlegung der OBB vom 28.03.2011
"Veranstaltungen, die mit zum Wesen der spezifischen Nutzung eines Gebäudes gehören, zählen nach unserer Auffassung nicht zu den Veranstaltungen, auf die die Regelung des § 47 VStättV ausgerichtet ist. Zum Wesen der Nutzung eines Schulgebäudes gehört auch die Durchführung bestimmter Arten von Veranstaltungen, die dem Schulbetrieb immanent sind, wie z. B. eine Einschulungsveranstaltung, eine Abiturfeier, ein Elternabend oder eine Aufführung von Schülern vor ihren Eltern und Lehrern. Veranstaltungen dieser Art gehören nicht zu den Veranstaltungen vor externem, ortsunkundigem Publikum, auf deren Durchführung die Regelungen der VStättV in erster Linie zugeschnitten sind. Für sie ist auch die Anwendung des Verfahrens nach § 47 VStättV nicht veranlasst.
Die Durchführung solcher schulischer Veranstaltungen liegt, wie der Schulbetrieb, zu dem sie gehören, in der Verantwortung des Betreibers. Eine Anzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 47 VStättV ist dann erforderlich, wenn in einem Raum eines Schulgebäudes, der kein Versammlungsraum ist, eine Veranstaltung durchgeführt werden soll, die ihrem Wesen nach nicht zum Schulbetrieb gehört, die also von der genehmigten Nutzung des Gebäudes nicht – auch nicht mittelbar – abgedeckt ist (z. B. Vereinsfest, Faschingsfeier eines schulexternen Veranstalters u. ä.).
Vor dem Hintergrund eines offenbar zunehmenden Bedürfnisses, Veranstaltungen verschiedenster Art auch in Schulen durchzuführen, und da die Durchführung einer Veranstaltung vor vielen Menschen in einem Raum grundsätzlich ein gewisses Gefahrenpotential beinhaltet – von Bedeutung sind dabei insbesondere Anzahl und Breite der vorhandenen Ausgänge, woraus sich die Anzahl der Personen, die aus diesem Raum bei Gefahr noch in vertretbarer Zeit flüchten kann, ermitteln lässt –, wird empfohlen, bei Schulgebäuden, die über keinen auch für außerschulische Veranstaltungen genehmigten Versammlungsraum verfügen, die Voraussetzung für die Durchführung solcher Veranstaltungen allgemein in einem bestimmten Raum, der dafür in Frage kommt, dauerhaft in Form einer bauaufsichtlich genehmigten Nutzungsänderung zu schaffen. Es ist nicht zuletzt auch für den Betreiber der Schule vorteilhaft, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für die Durchführung von Veranstaltungen im Gebäude nicht einzelfallbezogen geklärt werden müssen, sondern in einer Baugenehmigung bzw. einem genehmigten oder bescheinigten Brandschutznachweis festgehalten sind.“
Zitatende
Wenn sich in solchen Turnhallen auf dem Spielfeld eine größere Anzahl von Sportlern aufhält, ergeben sich keine besonderen Gefährdungen. In Bayers ist das auch für schulische Feiern sogar erlaubt.
Norbert Bärschmann