Da es sich offensichtlich um eine landwirtschaftlich genutzte Halle handelt, ergeben sich keine Anforderungen in Bezug auf die Begrenzung der Lagerung.
Anforderungen ergeben sich lediglich aus Art. 28 Abs. 2 BayBO, wonach größere landwirtschaftlich genutzte Lagerhallen durch innere Brandwände zu unterteilen sind. Danach sind Brandabschnitte von bis zu 10.000 m³ zulässig.
Diese können entsprechend ausgenutzt werden. Das ist vergleichsweise wie eine Scheune, in der auch keine Lagerhöhe festgeschrieben ist. Es handelt sich ja auch nicht um ein Hochregallager.
Wenn Sie im Freien Lagern, ist § 14 VVB zutreffend. Danach dürfen bis zu 3000 m³ auf einem Haufen zusammenhängend gelagert werden. Der zweite Haufen muss dann 10 m Abstand haben. Das gilt auch für weitere Haufen. Von der Grundstücksgrenze sind auch Abstände vorgegeben, wenn 100 m³ überschritten werden.
Norbert Bärschmann