- Bearbeitet
Hallo zusammen,ich bin Mitarbeiter einer Brandschutzdienststelle und unsere UBA ist mit folgender Fragestellung an mich herangetreten:Muss die gesamte Fluchtwegbreite, die für eine Versammlungsstätte aufgrund der Personenzahl erforderlich ist, für den ersten und zweiten Rettungsweg vorgehalten werden?Beispiel zur Veranschaulichung: Ein Raum (Halle) für 2000 Personen benötigt eine gesamte Fluchtwegbreite von 12,00 m (z. B. 10 Türen à 1,20 m). Führe ich den ersten Rettungsweg über ein Foyer und weise dort die 12 Meter nach, muss, wegen der Führung durch das Foyer, ja noch ein zweiter Rettungsweg vorhanden sein. Wenn dieser jetzt direkt aus dem Raum (Halle)führt, müssen dort auch die 12 m Gesamtbreite vorhanden sein?Meiner Meinung nach wäre die Grundanforderung bei Räumen über 100 m²:- zwei unabhängige Rettungswege- keine Tür in diesen Rettungswegen kleiner als 1,20 m- die volle Fluchtwegbreite für eine bestimmte Personenanzahl muss insgesamt vorhanden sein.Weder aus der VStättVO noch aus dem Brandschutzatlas konnte ich hierzu eine genauere Aussage herauslesen? Zwei bekannte Fachplaner von mir sind der Meinung, dass der zweite Rettungsweg nicht die volle Breite haben muss, da dies eine zu hohe Anforderung wäre.Falls jemand weiß wie die Sachlage ist, wäre es gut auch zu wissen wo ich diesen Sachverhalt herauslesen kann.Viele Grüße aus dem SaarlandKevin