Meiner Ansicht nach lässt sich der Sachverhalt wie folgt Schildern:
Ist die PV-Anlage aufgeständert, zählt sie als Dachaufbau, besitzt somit selbst keine Anforderung - Jedoch müssen Abstände zu Brandwänden eingehalten werden. Die darunterliegende Harte Bedachung wird jedoch nicht beeinflusst.
Ist Sie nicht aufgetändert, erhält Sie die Anforderung "harte Bedachung" - der Nachweis wurde ja erbracht.
Um das ganze nun runterzubrechen muss man sich mit dem Begriff "Dachhaut" ausseinandersetzen bis zu der die Trennwand geführt werden soll. Dies ist i.d.R. die Wasserführende Ebene, sprich Abdichtung.
Bei einem Flachdach ist es recht simpel: Niemand würde die Trennwand bis zur Oberkante der Bekiesung führen. Bei einem Ziegeldach wird die Trennwand -bis- zur Dachhaut geführt, schließt also Hohlraumfrei von unten an.
Gedanklich kann man eine PV-Anlage m.E.n. mit einem extensiv begrünten Dach gleichsetzen (Ansatz auf der sicheren Seite) - wenn nicht gar mir der Bekiesung (kommt auf das Fabrikat drauf an). Das Schutzziel "Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung durch Flugfeuer von außen vermeiden" ist erfüllt.
Wichtig also der raumabschließende Anschluss der Trennwand - bis - zur Dachhaut. PV-Anlagen die die Anforderung "harte Bedachung" erfüllen können meiner Meinung nach bedenkenlos darüber hinweggeführt werden.
MfG
C. Stocker