Da die Antworten zur Frage immer noch unklar sind (gilt auch für die 1. Antwort von mir), hier nochmal eine Konkretisierung.
Wenn Außenwände von Industriebauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und diese eine brennbare Dämmung haben, ist der geforderte Abstand zur Grundstücksgrenze von min. 5 m einzuhalten.
Der Nachbar darf beispielsweise in Bayern bis zu 100 m³ brennbare Lagerungen direkt an der Grundstücksgrenze abstellen und das dauerhaft(siehe VVB Bayern, Ordnungsrecht). Diese Lagerungen an der Grundstücksgrenze dürfen sich bei Einhaltung von 5 m Abstand mehrfach widerholen.
Auch in anderen Bundesländern hat man wenig Einfluss auf die Nutzung der benachbarten Grundstücke. Lediglich für Gebäude gelten die Abstandsregeln aus Art. 6 und 28 BayBO (oder vergleichbare §§ anderer Länder).
Nur für besondere Gefährdungen auf den Nachbargrundstücken ergeben sich besondere Anforderungen aus dem Arbeitsschutz- (z. B. Gefahrstoffverordnung mit TRGS) oder dem Störfallrecht (StörfallV mit zutreffenden Regelwerk).
Nur die eigenen Lagerungen hat man Einfluss. Nach Ziffer 5.12.3 IndBauRL kann man bei der Gebäudeplanung die geplanten Lagerungen berücksichtigen.
Norbert Bärschmann