Hallo Herr Koeppen,
die Muster-Wohnformen-Richtlinie nimmt Bezug u.a. auf MBO-Sonderbauten mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind. Ich habe das so verstanden, dass genau das hier zumindest teilweise der Fall.
Jetzt gibt es diesen Sachbezug in die LBO BW nicht, weil da ist ja direkt alles Sonderbau, was größer als eine Dreizimmerwohnung ist und nicht zu ebener Erde liegt (sorry, nicht ernst gemeint, aber so ähnlich). Daher passt die Muster-Wohnformen-Richtlinie auch nicht in das baurechtliche Gefüge in BW.
Jedenfalls ist eine "normale" Intensivpflegeeinrichtung, etwa eine mit wenigen Beatmungspatienten innerhalb einer Nutzungseinheit, kein Krankenhaus oder Pflegeheim und auch keine ähnliche Einrichtung. Deshalb wird in der MBO diesbezüglich deutlich differenziert, was in BW nicht geschieht, aber diese Differenzierung hinsichtlich der Nutzungsintensität ja nicht aufhebt.
Die in BW fehlende normative Differierung kann ein guter Grund dafür sein, warum die Richtlinie in BW nicht in den Technischen Baubestimmungen auftaucht - weshalb dennoch die "Hinweise" gemäß hinterlegtem Anwendungsbereich hier nicht gelten.
Insgesamt ist ja ohnehin festzustellen, dass die Bundesländer, die sich weit von den Sonderbautatbeständen der MBO entfernen (dazu gehört nicht nur BW; je weiter im Westen Deutschlands, desto schlimmer - das Saarland mal ausgenommen) Schwierigkeiten haben, Muster-Rechtsvorschriften zu implementieren und somit irgendwas selber erfinden müssen oder (wie hier) Fragstellungen einfach offen lassen.
Gruß
Alexander Vonhof