Hallo rouCer,
1) Rein formal: Was Du beschreibst, ist möglicherweise eine Abweichung von einer Technischen Baubestimmung. Und "von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Art. 3 Satz 1 erfüllt werden [...]". Der Kommentar sagt hierzu: "Sind die Voraussetzungen erfüllt, so ist die Abweichung kraft Gesetzes zulässig."
Also: Keine Abweichungsentscheidung erforderlich bzw. formal noch nicht mal möglich. Kurz: "Brauchste gar nich fragen, kannste einfach machen".
2) Rein technisch: Ziffer 4.2 MLüAR regelt doch "nur", dass BSKs "zusätzlich" (zur thermischen Auslösung) durch eine Rauchauslöseeinrichtung angesteuert werden DÜRFEN. Hier geht es um das Produkt BSK und die zugehörige Auslöseeinrichtung.
Dein Fall ist ja etwas anderes: Vorgesehen ist eine externe Ansteuerung des BSKs. Das ist bei Dir die BMA, könnte aber auch irgendetwas anderes sein. Ziffer 4.2 trifft da gar nicht zu (da dies quasi eine "Produktanforderung" ist).
Also: Auch technisch gar keine Abweichung (von den TAB).
3) Zur Begründung der "Ablehnung": Möglicherweise liegt hier ein Missverständnis vor (beim Ablehner oder auch bei mir):
Grundsätzlich muss nach Ziffer 5.1.3 bei Zuluftanlagen eine Rauchübertragung durch BSK mit Rauchauslöseeinrichtung vorgesehen werden. Diese sitzt in der Regel in der Wand der Lüftungszentrale. Für diese Klappe gilt tatsächlich Ziffer 4.2. Diese Klappe braucht IMMER die "eigene" Rauchauslöseeinrichtung. Genau diese ist nämlich dazu da, den Maschinendefekt zu erkennen (den die BMA ggf. verzögert, gar nicht oder wegen Wartung) nicht erkennt. Hier stimme ich dem "Ablehner" zu.
Für deine "Geschossklappen" oder "Clusterklappen" gilt das oben Gesagte. Die Notwendigkeit von zusätzlichen Maßnahmen lässt sich nur mit Ziffer 10 MLüAR begründen.
Zu Ziffer 10 MLüAR würde man juristisch "Auffangparagraph" sagen. Sinngemäß: Wenn Ziffern 1 bis 9 MLüAR immer noch nicht reichen, dann kann man´s noch schärfer machen (hach, wie tagesaktuell).
Hier hilft es, mal über die Formulierung "bei gesondert gelagerten Einzelfällen" nachzudenken. Da steht nicht "In Sonderbauten". Was mich zu meiner:
4) Persönlichen Einschätzung bringt: Ich halte motorisierte BSK im genannten Fall (also Deine "Clusterklappen") für vollkommen überzogen. Wenn Du ein Knastkrankenhaus hättest, dann würde ich Deiner Lösung zustimmen. Aber bei einer Schule...? Nun ja, manche empfinden ja Schule als Knast...
Gruß
Werner Müller
der nochmal Deinen Beitrag gelesen hat und sich freut, dass Du das Schutzziel ebenfalls als "übererfüllt bewertest.