Liebe Forumsteilnehmer*innen,
mich treibt gerade die Frage um, bis zu welcher Grenze ein Laubengang noch als "offener" Gang gilt.
Die Suche im Forum hat mich bisher noch zu keinem aufschlussreichen Diskussionsbeitrag geführt.
Der Brandschutzatlas liefert dazu leider auch keine konkrete Aussage:
Der Laubengang ist eine Sonderform des baulichen Rettungsweges. Er ist ein notwendiger Flur, der an der Außenwand liegt und dort nicht verschließbare Öffnungen ins Freie hat.
Sein großer Vorteil besteht darin, dass man auch in oberen Geschossen aus der Wohnungseingangstür praktisch ins "Freie" gelangt. Allerdings wird dann noch die vertikale Fortsetzung des baulichen Rettungsweges in Form einer notwendigen Treppe benötigt, um das "sichere Freie" zu erreichen.
Laubengänge unterscheiden sich damit wesentlich von notwendigen Fluren, da diese zwar einen Außenwandanteil haben können, aber von Wänden und Decken mit einem definierten Feuerwiderstand umschlossen, also nicht offen sind.
Brandschutztechnisch sind Laubengänge grundsätzlich positiv zu bewerten, da sie gerade wegen ihrer Offenheit, also der einseitigen direkten Verbindung mit dem Freien, nicht verrauchen können.
Über die Aussagen "nicht verschließbare Öffnungen ins Freie" und "Offenheit", weswegen sie "nicht verrauchen können" kann man schließlich keinen genaueren Mindest-Öffnungsanteil ableiten.
Ab wann muss man sich also Sorgen machen? 50% Öffnungsanteil, 40% Öffnungsanteil, 30% Öffnungsanteil? Oder beginnt es bereits mit einem Randunterzug, welchen man ja durchaus als Rauchschürze bewerten müsste.
Freue mich schon auf Eure Diskussionsbeiträge und Meinungen!