Guten Tag,
folgende Ausgangslage: Erdgeschossige Versammlungsstätte in BW; zwei Notausgänge mit 3,00m münden auf eine Fläche, die zugleich Feuerwehrzufahrt und Aufstellfläche ist (5,00m Breite bis zur Grundstücksgrenze).
Gibt es eine Rechtsgrundlage, wonach die erforderliche Notausgangsbreite (3,00m) und die Feuerwehrzufahrt getrennt bis zur Grundstückgrenze (öffentliche Verkehrsfläche) geführt werden müssen, oder dürfen dies dieselbe Flächen sein?
Grundsätzlich sollte die Selbstrettung ja abgeschlossen sein, bevor sich die Feuerwehr positioniert; je nach Ereignis kann eine zeitliche Überscheidung auch nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund Hanglage kann die Fahrbahn aber auch nicht beliebig verbreitert werden.
Besten Dank für Ihre Einschätzung!