Autor: Schächer Liebe Hartels,
Sie planen ein Doppelhaus, d.h. z w e i Häuser auf z w e i Grundstücken und dazwischen eine G r e n z e. Und zum Bauen an der Grenze sagt HBO § 27 : wer näher als 2,50 m an die Grenze baut, hat auf seiner Seite eine Brandwand zu errichten (Beim aneinanderbauen also 2 Bw).
In Brandwänden an der Außenhülle sind Fenster unzulässig.
Bitte so planen, daß es nich erforderlich wird, denn der Nachbar darf auf dem "Rücksprung" von 3,50 m Länge, also der "Seitenverschiebung" des Hauses, ja auch später mal was anbauen. Der Anbau braucht wieder eine Brandwand bis zu seinem Dach, wenn Ihr Fenster aber über seinem Dach bleibt, brennt es durch sein Dach heraus und und in Ihr Haus hinein. Und genau das soll eine Brandwand ja d a u e r h a f t verhindern.
In bestimmten Fällen k a n n es Abweichungen (HBO § 63) geben, sinnvoll ist es nicht wirklich, weil eine Grenze eben eine Grenze ist und da hört "mein Reich" eben auf.
mfg Franz Schächer