Auszug aus "GStellV -Häufig gestellte Fragen vom 25.05.2020" - zu finden auf den Seiten des bayerischen Staatsministeriums Bauen und Wohnen - https://www.stmb.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauordnungsrecht/fragenundantworten/index.php
Ist es zulässig, gasbetriebene Fahrzeuge in Garagen abzustellen?
Die Einschränkungen für das Abstellen gasbetriebener Kraftfahrzeuge in Garagen wurden mit der Garagenverordnung von 1993 aufgehoben. Sollten vor dem Hintergrund der bis 1993 geltenden einschränkenden Regelungen in der GaV auch entsprechende Auflagen in Baugenehmigungen aufgenommen worden sein, so können diese angesichts der aktuellen Rechtslage durch Änderung der Baugenehmigung entfallen.
Ist es zulässig, Elektrofahrzeuge in Garagen abzustellen und aufzuladen?
Ja. Das bloße Abstellen eines Elektroautos und Aufladen mittels Kabel oder Induktion steht nicht im Widerspruch zu einer Anforderung der GaStellV.
Nach der Definition des Art. 2 Abs. 8 BayBO sind Garagen Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen. Für solche Gebäude enthält die GaStellV spezielle bauordnungsrechtliche Anforderungen im Hinblick auf (unter anderem) Brandschutz,Verkehrssicherheit und Belüftung. Sie sind allerdings nur auf die Garagen-Nutzung nach Art.
2 Abs. 8 BayBO ausgerichtet, gehen also davon aus, dass in einer Garage keine andere „Nutzung“ stattfindet und dass Personen sich dort nur vorübergehend aufhalten. Daraus ergibt sich, dass mit dem Ladevorgang kein längerer Aufenthalt von Personen in der Garage (also z.B. keine „Betankung“ als Dienstleistung durch Arbeitskräfte) verbunden sein darf.
der Vollständigkeit habe ich Ihnen die E-Autos auch mit angehängt;
die "Häufig gestellte Fragen" gibt es auch zur BayBO; ein Blick auf die Seiten des Ministeriums lohnt sich immer wieder;
mfG
der Feuerteufel