Nach Art. 55 Abs. 2 BayBO entbindet die Genehmigungsfreiheit sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nicht von der Einhaltung der öffentlich rechtlichen Vorschriften.
Bauvorlagen, wie ein BS- Nachweis, sind für alle Bauvorhaben zu erstellen. Von dieser Nachweispflicht sind lediglich verfahrensfreie Bauvorhaben ausgenommen (Art. 62 Abs. 1 BayBO).
Wenn es sich nicht um einen Sonderbau handelt (erst ab 1600 m²) und das Bauvorhaben in die GK 1 bis 3 einzustufen ist (GK 4 im Industriebau nicht möglich), wird der trotzdem zu erstellende BS- Nachweis nicht in Vieraugenprinzip durch die Behörde geprüft bzw. durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt (Art. 62 b Abs. 2 BayBO).
Abweichungen von baurechtlichen Vorgaben sind isoliert zu beantragen (isolierte Abweichung) und von der Behörde zu genehmigen oder durch einen Prüfsachverständigen zu bescheinigen (siehe auch Art. 63 Abs. 1 und 2 BayBO).
Norbert Bärschmann