Hallo,
folgend ein Auszug aus:
https://www.ikz.de/brandschutz/news/detail/der-richtige-abstand-bauaufsichtliche-verwendbarkeitsnachweise-als-oberste-prioritaet-fuer-planung-u/
"Was gilt es zu beachten: Abstand aus der MLAR oder die Abstandsaussage des DIBt zur abZ?
Die immer wiederkehrende Diskussion, welcher Abstand zwischen Abschottungen gilt, wenn keine Angaben gemacht werden, hat in der Vergangenheit zur Verunsicherung geführt. Grundsätzlich geht das DIBt davon aus, dass zwischen Abschottungen mit abZ immer 200 mm eingehalten werden müssen. Die Aussage, dass laut MLAR, wenn keine Angaben in den Verwendbarkeitsnachweisen gemacht werden, ein Abstand zwischen Abschottungen von 50 mm ausreichend ist, kann demnach nicht angewendet werden. Da es unterschiedliche Aussagen gibt und die 50 mm aus der MLAR zwischen Abschottungen mit abZ meist von Herstellern zitiert werden, kann dies bei Planern und Installateuren durchaus zu kritischen Situationen führen.
Der Anwender ist also gut beraten, wenn die Abstände vorab geklärt werden. Informierte Gutachter, die der bauaufsichtlichen Regelauslegung des DIBt folgen, können sonst zu geringe Abstände beanstanden. Gleiches gilt für das abP, auch hier sind Änderungen zu vermerken. Für verlängerte oder geänderte sowie neue abP gilt demnach der Abstand von 10 cm. Für die Ausführung sollte demnach auch für abP-Abschottungen ein Mindestabstand von 10 cm eingehalten werden, sofern nichts anderes vermerkt ist." Ende Zitat.
Im Kommentar zur MLAR von Lippe-Czepuk-Möller-Reintsema (2018) findet sich die Aussage, MLAR gilt, wenn ABZ oder ABP keine Vorgabe zu Abständen machen und unter Beachtung der statischen Begebenheiten.