Ist eigentlich bekannt, dass bei den Anforderungen aus dem Arbeitsschutzrecht an die Rettungswegbreite nicht die Türen gemeint sind (siehe ASR A 2.3).
Kurze Einengungen im Verlauf von Flucht bzw. Rettungswegen dürfen 15 % schmaler sein (z. B. Türen). Dadurch relativieren sich die Breiten bzw. ergeben sich nicht ganz so große Unterschiede zum Baurecht.
Außerdem gibt es noch das Instrument Gefährdungsbeurteilung, mit dem man für den Einzelfall Abweichungen vom zutreffenden Regelwerk begründen kann und das ohne Beteiligung der zuständigen Behörde (schriftlich festgelegt in jeder ASR).
Abweichungen sind im Arbeitsschutzrecht viel einfacher zu handhaben als im Baurecht. Eine Ausnahme besteht bei der Aufschlagrichtung der Notausgangstüren.
Im Übrigen sind in fast allen Sonderbauverordnungen die Aufschlagrichtungen von Türen im Verlauf von Rettungswegen auch geregelt und das mit gutem Grund. Für nicht geregelte Sonderbauten sollte man sich ein Beispiel nehmen an vergleichbare Sonderbauten.
Die Brandschutzplaner müssen so planen, dass die bekannten Nutzungen nicht dem zutreffenden Recht wiedersprechen. Es gibt eben nicht nur das Baurecht. Im Arbeitsschutzrecht sind weit mehr brandschutzrelevanten Vorgaben enthalten als im Baurecht.
Also bekannte Nutzungen berücksichtigen. Bei besonderen Nutzungen (wie Handhabung von Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen ab S 2, ionisierenden Strahlern ab GG 2) sollte der spätere Nutzer unbedingt einbezogen werden (nicht geregelte Sonderbauten). Hier ergeben sich neben die besonderen Anforderungen an die Rettungswegführung noch weitreichendere Forderungen, ohne die eine Inbetriebnahme nicht zugelassen werden kann.
Auch die Bauordnungen regelt das (in Bayern unter Art. 51 Abs. 2 BayBO).
Norbert Bärschmann