Eine geplante unterirdische, geschlossene Mittelgarage, wird im Zuge einer Tektur durch eine aufgesetzte oberirdische Mittelgarage mit Dacheinstellplätze erweitert. Unterirdisches geschoss und oberirdisches Geschoss je ca. 970 m². Gebäude dient allein der Garagennutzung.
Geschosstrennung ist gegeben. Beide Bereiche haben jeweils eigene Erschließungen und Rettungswege.
Der bisherige Nachweis basiert auf der Einstufung als Tiefgarage (Mittelgarage) und aufgesetzte oberirdische Mittelgarage.
Die weitere Planung sieht eine brennbare Aussenbekleidung in Teilbereichen vor.
Da die GaStellV für nichtragende Außenwände und nichtragende Teile von Außenwänden nichtbrennbare Baustoffe verlangt, dies aber nicht für eingeschossige oberirdische Mittel- und Großgaragen gilt, stellt sich mir die Frage nach der Geschossigkeit der Garage.
Ist die aufgesetzte oberirdische Mittelgarage als eingeschossig zu betrachten oder als Bestandteil des Gesamtgebäudes mehrgeschossig?