Die Erleichterung nach Art. 33 Abs. 1 Punkt 2 BayBO ist allerdings nur möglich, wenn die betreffende Nutzungseinheit mit interner Treppe nicht mehr als 200 ² hat, in jedem Geschoss ein weiterer Rettungsweg vorhanden ist und nicht mehr als 2 Geschosse erschließt.
Trotzdem kann hier eine Abweichung von Art. 33 Abs. 1 BayBO zulässig sein, da:
- diese offene Treppe nur eine Wohnung erschließt,
- die zweite Wohnung feuerwiderstandsfähig getrennt ist
- in jedem Geschoss mehrere Fenster nutzbar sind
Ggf. gibt es noch Balkone, auf denen man länger auf die FW warten kann.
Außerdem sind die Rauchwarnmelder seit einigen Jahren dazu gekommen, welche das Sicherheitsniveau so verbessern, das die offene Treppe rechtzeitig genutzt werden kann (jedenfalls viel früher als vor der Rauchwarnmelderpflicht).
Das zutreffende Schutzziel:
"notwendige Treppen müssen im Brandfall ausreichend lange nutzbar sein"
wird in vergleichbarer Weise erreicht.
Norbert Bärschmann